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Zitat: „Das Schild steht permanent auf ihrem Tisch.“
Hier geht es schon um Mobbing.
Zitat aus der Urteilsbegründung des OLG Zweibrücken: Az.: 7 O 1150/93 – Urteil vom 31. Mai 1996
Jeder hoheitlich handelnde Beamte ist verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht. Zu den gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechten zählt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (ständige Rechtsprechung des BGH: vgl. BGHZ 69, 128, 138; BGH NJW 1981, 675, 676 und BGH NJW 1994, 1950, 1951).
Die Fürsorge - und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber Schülern geht über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinaus. Dadurch, daß die Schüler verpflichtet sind, die Schule zu besuchen, resultiert für Lehrer während der Schulzeit die Amtspflicht, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen. Sie dürfen weder selbst grundrechtsverletzende Handlungen vornehmen noch solche dulden. Deshalb darf der Lehrer auch nicht dazu beitragen, daß das Persönlichkeitsrecht eines Schülers dadurch verletzt wird, daß gegen einen einzelnen Schüler gerichtete ehrverletzende Äußerungen verbreitet werden. Diese Amtspflicht dient dem Schutz der Grundrechte der Schüler, da sie sich während der Schulzeit in der Obhut der Schule befinden. Sie besteht also gerade den Schülern gegenüber.
Mit dem Schulleiter sprechen, dass dies nie wieder vorkommt.
Astra