Hallo,
Zitat: "
Kann mir jemand sagen, wo geschrieben steht, dass Realschüler die 10.Klasse nicht wiederholen dürfen, sondern ggf ohne Schulabschluß die Schule verlassen müssen?"
Das ist in der APO-SI geregelt.
§ 23
Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses
(1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar
einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung
verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.
(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule einmal
freiwillig wiederholen, wer zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse
10, nicht aber den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)
erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei Erweiterungskursen im iederholungsjahr
möglich ist.
(3) Die Wiederholung einer Klasse nach den Absätzen 1 und 2 setzt
voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer
der Ausbildung in der Sekundarstufe I (§ 2) nicht überschreitet.
§ 2
Dauer der Ausbildung
Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre,
im Gymnasium fünf Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sie
um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um
ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe
(§ 10 Abs. 2) ein.
Kann mir jemand sagen, wo geschrieben steht, dass Realschüler die 10.Klasse nicht wiederholen dürfen, sondern ggf ohne Schulabschluß die Schule verlassen müssen?
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Zitat: "
Kann mir jemand sagen, wo geschrieben steht, dass Realschüler die 10.Klasse nicht wiederholen dürfen, sondern ggf ohne Schulabschluß die Schule verlassen müssen?"
Das ist in der APO-SI geregelt.
§ 23
Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses
(1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar
einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung
verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.
(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule einmal
freiwillig wiederholen, wer zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse
10, nicht aber den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)
erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei Erweiterungskursen im iederholungsjahr
möglich ist.
(3) Die Wiederholung einer Klasse nach den Absätzen 1 und 2 setzt
voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer
der Ausbildung in der Sekundarstufe I (§ 2) nicht überschreitet.
§ 2
Dauer der Ausbildung
Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre,
im Gymnasium fünf Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sie
um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um
ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe
(§ 10 Abs. 2) ein.
Astra