Menschenrechte in der Schule

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Erziehungsrechte
von astra150 (Eltern), 28. Aug 17:35
Artikel 8 Verfassung für das Land NRW
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.
Der Spruch:
Das Erziehungsrecht der Schulen ist das der Eltern gleichgestellt.
Bezieht sich auf Weltanschauliche Probleme in Religion, Sport und Biologieunterricht.
(siehe Entscheidung Bundesverfassungsgericht)


„(Wen will man eigentlich damit erziehen?)“ Uns Eltern ist doch klar.
„Es wurde mit uns nicht über diese o.g. Maßnahme geredet“ Völlig normal, siehe §53 SchulG NRW
Meiner Meinung nach völlig Rechtswidrig.
Rechtsgrundlagen:
von astra150 (Eltern), 14. Aug 15:13
Hier mal die Rechtsgrundlage, auf die sich bezogen wird.
http://www.bezreg-muenster.nrw.de/Schule_Kultur/dezernate/Dezernat_48_Schulrecht_Schulverwaltung/schulrecht_schulverwaltung/ordnungsmassnahmen/index.html und
http://www.bezreg-detmold.nrw.de/200_Aufgaben/030_Schule_fuer_Eltern_und_Schueler-innen/Ordnungsmassnahmen/index.php
Im Verwaltungsverfahrensgesetz NRW steht in §2(3) Satz 3 wird der § 14 ausgeschlossen.
Dieses widerspricht dem Artikel 25 GG
und zum Beispiel BRAO §3
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder
Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
Es gibt 2 Möglichkeiten dieses aus meiner Sicht Unrecht zu beheben:
1. Lehrer verklagen
2. Im Landtag andere Mehrheiten bekommen, die sich dafür einsetzen.
Der 2. Punkt dürfte nur schwer fallen, da Fraktionsübergreifend der Berufstand der Lehrer in der Mehrheit des Schulausschuss vorhanden ist.

Ach ja 3. Petitionsausschuß.

Mit freundlichen Grüßen

Astra
Menschenrechte in der Schule
von astra150 (Eltern), 05. Jun 10:35
Ausschluss von Rechtsanwälten im Verfahren §53 Schulg NRW

Wer als Schüler/in mehrfach negative in Erscheinung tritt, hat mit Maßnahme nach §53 SchulG zu rechnen.
Ob bei der Sachfeststellung Rechtstaatlich korrekt vorgegangen wird, wird Unterstellt, da dies von Lehrern/in durchgeführt wird. Mir stellt sich hier die Frage, ob nicht der Sachverhalt auch durch Subjektive Eindrücke und durch Entsprechende Fragen festgestellt wird.
Laut Handlungshilfe der BzReg. Detmold und Münster ist die Einverständniserklärung der Eltern bei minderjährigen Schülern nicht erforderlich.
Die Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist nach der Möglichkeit der Anhörung von Erziehungsberechtigten zeitnah zu verhängen.
Der Schulleiter/in kann alleine oder durch die kleine Schulkonferenz dann über die Ordnungsmaßnahme entscheiden.
Das Grundgesetz hat den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25 Satz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet.
Dies wird von der Schulaufsicht z.B. Bz. Münster gerne übersehen.
- Justizielle Menschenrechte
-Anspruch auf Rechtliche Gehör
"Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist."( Zitat aus dem Urteil des des Zweiten Senats vom 14. März 1972, -- 2 BvR 41/71 --)
Die Bz. Hanover macht eine eindeutige Rechtsbelehrung, das zu den Anhörungen die Eltern/ Erziehungsberechtigte und/oder deren Bevollmächtigter/Rechtsanwalt/in mit eingeladen werden zum Termin.
Aufgrund des Sachverhaltes stellt sich mir die Frage, warum unsere Kinder in NRW weniger Rechte haben.
Oder anders gefragt, was haben die Lehrkräfte in NRW zu verbergen, dass Sie sich hinter dem Verwaltungsverfahrensgesetz verstecken. Der Art. 25 GG verbietet es eigentlich.

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