Hilfe zu kennen und dennoch verweigern ist eine echt dumme Sache.
In vielen Fällen kann man sogar vor Gericht landen.
Astra hat sehr genau beschrieben, wie man helfen kann, das inkompetenten Lehrern das Handwerk gelegt werden kann.
Gleichzietig behauptet er, man könne es mitBriefen an Rektoren lösen.
Doch damit tapezieren die sich die Wände, es gehen Unmengen ein, jede Woche.
Nur mit Paragraphen werfen hilft gar nichts, man muß sie in die Hände nehmen, und einsetzen, zumal man keinen Anwalt braucht, und der Rechtsschutz alles zahlt, wie er behauptet.
Wie man das macht weiß Astra auch sehr genau, siehe unten,
dennoch ist sie zu feige, wirklich etwas zu tun, sabbelt nur. Was soll man dazu sagen?
"An ihren Taten werdet ihr sie erkennen", und die bleiben hier völlig aus.
Nur Bla-Bla, verziert mit Paragraphen, deren Wirksamkeit nachzuweisen wäre.
Und nur, weil solche Menschen zwar klug reden, doch mies handeln, können Lehrer immer noch tun, was sie mögen, sobald die Klassenraumtür sich schließt. Nur deshalb werden immer noch "Handys über Nacht eingeschlossen" und es wird noch lange so weitergehen.
Elternvertreter in den Schulkonferenzen brauchen Anleitung von solch "klugen Schwätzern" doch nicht verbal, sondern intelligent handelnd.
Warst du überhaupt mal in die Schul oeder hast du im Supermarkt deutsch aus Gläsern gelernt?
Habe ich gelernt. Siehe Beispiele:
Haben Sie auch eteas dagegen,
Leider ist die Diskussion nicht einen schritt weiter gekommen.
Blalblabla lese doch mal genau.
Du verstehst gar nichts, weil du nen lehrer bist.
Haste außer dummen sprüchen mal etwas kluges.
So ich bin dann raus. Das ist mir das zu hol.
Wird es nicht Zeit, daran etwas zu ändern?
Sollte Asta das nicht probieren?
Haben Sie auch eteas dagegen, wenn man den Eltern und den Kindern etwas hilft und die Lehrer vor Gericht zieht?
Zumal Astas Rechtsschutz das bezahlt und Asta klug genug ist, das ohne Anwalt zu tun?
Warum tut Asta das dann nicht?
Warum sabbelt er nur???
Gleich morgen sollte sie einen Termi vereinbaren... Und die Lehrer vor Gericht bringen, --
Ist doch ganz einfach...
Willichdas = Lehrer!?
Bei der schreibe glaube ich das sofort. Ist doch logisch. Keine vernünftigen Eltern würden sich darüber aufregen.
Nur Lehrer.
Etwas falsches zu behaupten ohne das es stimmt kommt doch oft in der schule vor.
Ich flehe noch einmal um Hilfe, ganz Deutschland wartet
Leider ist die Diskussion nicht einen schritt weiter gekommen.
Ich habe gebeten, das die klügeren, wie mein Vorschreiber, sich zum Gericht bemühen mögen, da es doch so leicht ist, den dummen Eltern zu helfen, die zu wenig Rückgrat haben um ihre Kinder vor inkompetenten Lehrern zu schützen.
Mein Vorrschreiber meint,klug genug zu sein, ganz ohne Anwalt ein Verfahren anstrengen zu können, und die inkompetente Lehrerschaft mitsamt ihren Schulordnungen etc, hinwegzufegen.
Ich bitte noch einmal, helfen Sie doch diesen armen Menschen, und befreien Sie ganz Deutschland, nicht nur NRW davon.
Sie werden garantiert im Fernsehen sprechen dürfen.
An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen,
hören Sie auf zu sabbeln, handeln Sie endlich!!!
Aufgrund der zu nichts führenden Diskussion mit „Willichdas“, hier nochmal der Ausgangsbeitrag.
Wichtig ist, dass es keine Störung des Unterrichts gegeben hat.
Hier mal ein Beispiel, wie man renitenten Lehrern entgegen treten kann.
Man braucht dazu natürlich ein wenig Rückrad.
Sehr geehrte Lehrkraft.
Sie bekommen dieses Schreiben, da Sie entgegen der geltenden Gesetze mir mein Handy wegnehmen wollen.
Wie Sie nach §3(6) ADO wissen müssen, ist die Wegnahme von Gegenständen nur bei einer Störung des Unterrichts erlaubt. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus §53(2) SchulG.
Wenn Sie jetzt der Meinung sind, dass mit der Schulordnung zu begründen, sollten Sie bedenken, dass die Schulordnung nur ein Beschluss der Schulkonferenz ist.
Und Beschlüsse die gegen die Schulvorschriften oder Gesetze verstoßen müssen vom Schulleiter nach §18(4) ADO und nach §59(10)Satz 3 beanstandet werden. (Achtung Fehler in der ADO)
Wenn der Schulleiter dies nicht macht, ist es Ihre Aufgabe diesen Beschluss nach §14(1) ADO zu beanstanden.
Und jetzt begründen Sie mir mal, warum Sie mir mein Handy wegnehmen wollen.
Als Gegenargument fällt mir jetzt nur ein, das Ihre Handlung u.a. als Diebstahl und Nötigung gewertet werden könnte.
Desweiteren fällt mir ein, das im eingeschaltet Zustand mein Handy Logdateien produziert. Sollten also währen der Zeit bei Ihnen log Daten produziert werden, kann ein Verstoß gegen das Post und Fernmelde Geheimniss nachgewiesen werden.
Und sollten Sie Tatsächlich Bilder von Schülern auf dem Handy finden, obwohl Sie gar kein Recht haben das Handy zu durchsuchen, so ist das nach §201a StGB keine Straftat, solange ich die Bilder nicht in einem besonders Geschützen Lebensbereich gemacht habe,oder der Besitz dieser Bilder wegen anderer Gesetze unter Strafe stehen.
Und die Schule und das Schulgelände gehören nicht zu dem Bereich. Erst eine Veröffentlichung ist nach KUHG strafbar, wenn die abgebildeten Personen nicht einverstanden sind, oder die Veröffentlichung als Straftat z.B. Mobbing gewertet werden kann.
Aber das wissen Sie doch sicherlich.
Soweit eine Beschädigung während der Zeit bei Ihnen Auftritt ist natürlich das Land Schadensersatz Pflichtig.
In wie weit Ihr Dienstherr Sie in Regress nimmt, weil Sie eine dienstliche Handlung ohne Rechtsgrundlage durchgeführt haben, werden Sie dann, im Falle einer Schädigung erleben.
Auch der Hinweis auf die Schulordnung, ist keine Rechtsgrundlage, da die obere Schulaufsichtsbehörde in Münster dies als rechtwidrig in der Presse verlautet hat.
Desweiteren hätte ich gerne eine Quittung, sofern Sie jetzt noch auf eine Wegnahme bestehen.
Die Rechtsgrundlage für die Quittung ergibt sich aus §368 BGB.
soviel Höflichkeit müsste es eigentlich ja immer geben.
Ziatat: „Sie wissen doch, das man recht schnell und sicher Recht bekommen kann, dann fangen Sie doch einfach an, Ihre Thesen zu belegen, und die teilweise große Not der Eltern und Kinder zu beenden.“
Da ich meine Thesen jetzt mehrfach belegt habe, bitte ich Sie einfach mal nur noch mit Quellennachweis für Ihre These zu antworten.
Dann kann jeder darauf sachlich antworten und muss nicht persönlich werden.
Und ob Sie von Beruf Lehrkraft sind oder nicht, ist mir völlig egal.
Sie wissen doch, das man recht schnell und sicher Recht bekommen kann, dann fangen Sie doch einfach an, Ihre Thesen zu belegen, und die teilweise große Not der Eltern und Kinder zu beenden.
Ihr Rechtsscutz zahlt doch, also, worauf warten Sie?
Schlaflose Nächte, weil Sie meinen beruf nicht erraten können?
Merken sie nicht, das Sie schon längst auf dem falschen Dampfer fahren?
Auf,auf, fangen Sie an, machen Sie Ordnung...
Helfen Sie endlich, zeigen sie, das Sie, und nur Sie, den Schlüssel in der Hand halten und all den Doofen sagen können, wo es langgeht, Sabbeln kann jeder, ein wenig mehr Tun ist aber angebracht...
Hören Sie auf, sich zu blamieren...
Hallo,
Zitat: „das amüsiert mich sehr, vor allem, weil es jetzt wirklich persönlich wird.“
Da verweise ich doch nur auf:
Zitat: „ Sind Sie etwa einer der Anwälte, der mit solchen armen Eltern viel Geld verdient?
Nein, dafür ist es zu dumm, was Sie von Sich geben….“kopf-kratz“
vermutlich sind Sie mit einem verheiratet...“
Zitat: „Leider kommt nicht ein einziges Mal der Hinweis, das Sie je eine der von Ihnen so sehr gehaßten Lehrer vor Gericht gebracht hätten, um den doch von Ihnen so sehr beanstandeten Umstand zu beenden.“
Auch dies ist eine haltlose Unterstellung.
Zitat: „Und am Ende werden sie persönlich, weil Ihnen die Argumente ausgehen.“
Da frage ich mich nur wer hier wen als dumm bezeichnet hat, und persönlich und beleidigend wurde.
Ich habe nur eine Vermutung geäußert zum Beruf. Weil einige Sprüche von Ihnen sehr typisch für Lehrkräfte sind.
Und eine sachliche und nachvollziehbare Begründung, warum Ihre Meinung richtig ist, sind Sie bis jetzt in allen Antworten schuldig geblieben.
Ich habe meine Thesen mit den Links zur Schulaufsicht, den Gesetzen und der öffentlichen Äußerung der Schulaufsicht belegt. Von Ihnen kam da bisher keine Quellenangabe, die Ihre Meinung untermauert.
das amüsiert mich sehr, vor allem, weil es jetzt wirklich persönlich wird.
Ich meinerseits mache mir keine Gedanken über Ihren Beruf, ich staune nur.
Wenn Sie doch so firn sind, das Sie ohne Anwalt vor gericht ziehem würden, so machen Sie das doch bitte.
Leider kommt nicht ein einziges Mal der Hinweis, das Sie je eine der von Ihnen so sehr gehaßten Lehrer vor Gericht gebracht hätten, um den doch von Ihnen so sehr beanstandeten Umstand zu beenden.
Nur Worte, die aus dem Zusammenhang gerissen werden und neu unzusammenhängend drappiert total neue Inhalte bekommen, leer, aber doch voller seltsamer Ergebnisse.
Und am Ende werden sie persönlich, weil Ihnen die Argumente ausgehen.
Sie wissen doch, das man recht schnell und sicher Recht bekommen kann, dann fangen Sie doch einfach an, Ihre Thesen zu belegen, und die teilweise große Not der Eltern und Kinder zu beenden.
Ihr Rechtsscutz zahlt doch, also, worauf warten Sie?
Schlaflose Nächte, weil Sie meinen beruf nicht erraten können?
Merken sie nicht, das Sie schon längst auf dem falschen Dampfer fahren?
Auf,auf, fangen Sie an, machen Sie Ordnung...
Helfen Sie endlich, zeigen sie, das Sie, und nur Sie, den Schlüssel in der Hand halten und all den Doofen sagen können, wo es langgeht, Sabbeln kann jeder, ein wenig mehr Tun ist aber angebracht...
Hören Sie auf, sich zu blamieren...
Hallo,
Zitat: „Und genau das wird eben nicht gesagt, nicht wahr?“
Was wird nicht gesagt?
Zitat: „Ist eigentlich schade,
das Sie Sich nicht trauen, einen Anwalt einzuschalten, sondern hoffen, das das andere Leute für Sie tun...“
Dies ist eine Unterstellung, für die Sie keine Beweise haben.
Und sie sind ja so schön rechtwissend, dass sie nicht einmal wissen, dass man vor dem Verwaltungsgericht gar keinen Anwalt benötigt.
Ziatat „Auch dieser Hinweis auf Paragraphen ist leider nicht zutreffend, ansonsten wären die Anwälte UND AUCH die Elternbeiräte Dummköpfe, doch so viel Dummköpfe wären eine Blamage.
Ergo muß doch der Denkirrtum bei Ihnen liegen, sehen Sie das nicht auch so?“
Tja, wenn man keine Argumente mehr hat, muss man ja so argumentieren.
Mein Denkirrtum wird aber gestützt durch die Rechtsprechung des OVG NRW und der Verwaltungsgerichte.
Aber ich fürchte Sie haben sich nicht einmal die Mühe gemacht den Zeitungsartikel zu lesen, den ich verlinkt habe. Anders ist Ihr letzter Beitrag nicht zu verstehen.
Zitat: „Machen Sie doch mal einen "Präzendenzfall" (auch das gibt es in Deutschland nicht) daraus,
dennoch wäre es sehr interessant, zu sehen, was dabei herauskommt.
Greymouse behauptet, der Rechtsschutz zahlt (was er aber nicht tut), also, was fürchten Sie?“
Ob eine Rechtschutz Versicherung zahlt oder nicht ist Abhängig davon, ob der Schulrechtliche Teil des Verwaltungsrecht mit Versichert ist. Bei mir ist es Versichert. Bei vielen Altverträgen nicht.
Die Rechtsprechung des OVG NRW hat schon weisende Wirkung auf die Schule.
Da gibt es u.a. für den §53 SchulG NRW zwei sehr richtungsweisende Urteile, die von den Verwaltungsgerichten übernommen werden.
Ihre Argumente kommen mir so vor, als ob sie beruflich als Lehrkraft arbeiten.
Oh ich wollte gerade schon Antworten, da habe ich Ihren neusten Beitrag gelesen.
Zitat: „Sie haben nicht zu Ende gelesen, genau diese Beschlüsse werden in Zusammenarbeit mit Elternvertretern gestaltet.“
Ich habe sehr wohl zu Ende gelesen, aber es entbindet nicht eine Lehrkraft zu prüfen, ob dieser Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.
Die meisten Eltern haben zu Hause keine BASS.
Zitat: „Dies betrifft einen Einzelfall, der hier einfach unterschlagen wird, sieht nicht gut aus.“
Komisch, warum fühle ich mich jetzt in meinem Gefühl bestärkt, das Sie eine Lehrkraft sind.
Und warum haben einige Lehrkräfte immer die Meinung, wenn Verwaltungsgerichte oder das OVG NRW etwas entscheidet, dass dieses Urteil nur in diesem Einzelfall anzuwenden ist. Über das Medium Internet kann sich heute jeder über die Rechtsprechung Informieren. Und in den Urteilsbegründungen stehen schon die Argumente, warum so zu Handeln ist. Egal ob jetzt Eltern, Lehrkräfte oder Schulträger davon betroffen sind.
In einem neuerlichen Verfahren wird dann ja auch auf diese Urteile verwiesen.
Sie wissen jetzt dass es das es Elternvertreter heißt. Applaus!
Zitat: „Zitat: „Der Eintritt in die Schule entbindet die Eltern die gesamte Kinderzeit über aus der Verantwortung für ihre Kinder.
Sie, und ihre Kinder sind auf Jahre hinaus der Schule ausgeliefert. Sie dürfen ihre kleingemachten Kinder am Ende der Schulpflicht, -und die ist sehr lang- wieder abholen.“
Woraus entnehmen Sie diese Kenntnis?`“
Ich gar nicht, ich habe Sie da zitiert, Wissen Sie nicht, was Sie 29. April um 12:16 geschrieben haben.
Das sagt glaube ich alles über Ihre Person.
Übrigens ein weiterer Hinweis auf Ihren Beruf.
nunja, dumm ist, wer glaubt genug gelernt zu haben.
Im Gegensatz zu mir kennen Sie die Rechtsvorschriften.
Sie kennen auch den Unterschied zwischen einem Vertrag nach BGB und einem öffentlich-rechtlichem Vertrag, behaupten Sie,
obwohl ich Ihnen noch einmal rate, sich damit zu beschäftigen, damit das nicht ganz so peinlich wird.
``„Wer Bedenken gegen die Beschlüsse der Schulkonferenz,
der Lehrerkonferenz, einer Fachkonferenz oder einer Klassenkonferenz
hat, z. B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder
Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich den
Schulleiter oder die Schulleiterin.“` Sie haben nicht zu Ende gelesen, genau diese Beschlüsse werden in Zusammenarbeit mit Elternvertretern gestaltet.
``Zitat; „Auch Ihr Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Lehrers ist absolut nicht relevant, da auch sie in dem Bezug auf „Wegnahme eines Handys“ nicht zum Tragen kommt.“
Das sieht das OVG NRW zum Glück anders``.` Dies betrifft einen Einzelfall, der hier einfach unterschlagen wird, sieht nicht gut aus.
Zitat: „Der Eintritt in die Schule entbindet die Eltern die gesamte Kinderzeit über aus der Verantwortung für ihre Kinder.
Sie, und ihre Kinder sind auf Jahre hinaus der Schule ausgeliefert. Sie dürfen ihre kleingemachten Kinder am Ende der Schulpflicht, -und die ist sehr lang- wieder abholen.“
Woraus entnehmen Sie diese Kenntnis?`
Sie haben gar keinen Kontakt zu Eltern, nicht wahr?
Ich würde mich freuen, wenn Sie Ihre Behauptungen beweisen würden, und nicht darauf warten, das andere Leute das tun und damit auf „die Schnauze fallen“.
Sind Sie etwa einer der Anwälte, der mit solchen armen Eltern viel Geld verdient?
Nein, dafür ist es zu dumm, was Sie von Sich geben….“kopf-kratz“
vermutlich sind Sie mit einem verheiratet...
Ist eigentlich schade,
das Sie Sich nicht trauen, einen Anwalt einzuschalten, sondern hoffen, das das andere Leute für Sie tun...
Auch dieser Hinweis auf Paragraphen ist leider nicht zutreffend, ansonsten wären die Anwälte UND AUCH die Elternbeiräte Dummköpfe, doch so viel Dummköpfe wären eine Blamage.
Ergo muß doch der Denkirrtum bei Ihnen liegen, sehen Sie das nicht auch so?
Machen Sie doch mal einen "Präzendenzfall" (auch das gibt es in Deutschland nicht) daraus,
dennoch wäre es sehr interessant, zu sehen, was dabei herauskommt.
Greymouse behauptet, der Rechtsschutz zahlt (was er aber nicht tut), also, was fürchten Sie?
Beweisen sie, das es so ist, wie Sie denken,
und das ganz Deutschland, und vor allem NRW, voller dummen Eltern ist.
Ich würde es gerne sehen und viele andere doch auch.
Es wäre doch sehr einfach und würde vielen Kindern helfen.Sie würden in der Zeitung stehen, als Held, mit Foto.
einen hab ich noch.
Wenn ein Vorgesetzter sagt, generelles Handyverbot an Schulen ist nicht, dann haben sich die ihm Unterstellten Lehrkräfte daran zu halten.
sollte in einem Aufnahme Antrag einer Schule stehen, dass die Schulordnung anerkannt wird, so liegt da schon eine Formunwirksamkeit der Vertragserklärung vor, wenn die getroffenen Vereinbarungen und die Unterschriften nicht in einer Urkunde enthalten sind.(§§ 57, 62 VwVfG NRW, 126 BGB)
(zur Urkundeneinheit vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14.93 -, z. B. BVerwGE 96 S. 326 = NJW 1995 S. 1104; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2000 - 12 ZR 179/98 -, z. B. NJW 2001 S. 221; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03. März 1995 - 8 C 32.93 -, Buchholz 316 § 61 VwVfG Nr. 3 S. 9 zu § 62 S. 2 VwVfG NRW)
Dies wäre dann der Fall.
Eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende analoge Anwendung des Satzes 2 oder 1 des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW ist nach der Rechtsauffassung des OVG nicht möglich. Die für eine Analogie erforderliche planwidrigen Gesetzeslücke ist nicht festzustellen. Mit der Formulierung "nur" grenzt der Wortlaut der Vorschrift die Anwendbarkeit der Vorschriften über den öffentlich - rechtlichen Vertrag eindeutig aus.
"§ 42Allgemeine Rechte undPflichten aus dem Schulverhältnis
(1) Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine öffentliche Schu¬le begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. Aus ihm ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten."
Zitat: „Die Schule und die Eltern schließen durch die Aufnahme in die Schule durchaus einen Vertrag,“
Nee die Eltern Melden ihr Kind bei der Schule an.
Zitat: „schon mit dem Kindergarten wird ein Vertrag geschlossen.“
Ja, aber ein öffentlich- rechtlicher Vertrag oder ein Vertrag nach dem BGB. Je nachdem wie der Kindergarten Organisiert ist.
Geregelt ist das mit dem Kindergarten im KiBiz.
Zitat: „Miete ich eine Wohnung, so akzeptiere ich in dem kleinen Vertrag die Hausordnung, verstoße ich ständig gegen die Hausordnung, so muß ich mit Sanktionen (hier Auszug) rechnen.
Schon wenn ich einen Liter Milch kaufe schließe ich einen Vertrag.
Sie sollten Sich informieren, bevor Sie mit Paragraphen werfen.“
Im Gegensatz zu Ihnen kenne ich die Rechtsvorschriften. Ich kenne auch den Unterschied zwischen einem Vertrag nach BGB und einem öffentlich-rechtlichem Vertrag.
Zitat: „Anzunehmen, das die ADO davon berührt wird ist etwas irritierend.“ Es war die Anspielung auf den §14(1) der ADO.
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Dienstrecht/ADO.pdf
„§14(1) Aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
dienstlicher Handlungen haben Lehrer und Lehrerinnen das Recht und die
Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber
dem Schulleiter oder der Schulleiterin geltend zu machen (§ 36
Abs. 2 BeamtStG). Wer Bedenken gegen die Beschlüsse der Schulkonferenz,
der Lehrerkonferenz, einer Fachkonferenz oder einer Klassenkonferenz
hat, z. B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder
Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich den
Schulleiter oder die Schulleiterin.
Zitat: „Die Wegnahme eines Handys über Nacht ist durch die oben genannte Schulordnung bis zu einem gewissen Grade geschützt und Einzelfallabhängig.“
Ja und nein. Wenn sich auf die Schulordnung berufen wird, ist die Wegnahme an sich ja schon Rechtwidrig, liegt die Voraussetzungen nach §53(2) SchulG vor, also eine tatsächlich eingetreten Störung des Unterrichts, dann kann die Wegnahme des Handys über Nacht in begründenden einzel Fällen zulässig sein.
Zitat: „Ein Handynutzverbot betrifft den gesamten Schulhof,“
Das sieht die obere Schulaufsicht bei der Bezirksregierung Münster anders, wie aus dem link der Münsterschen Zeitung zu entnehmen ist.
Zitat; „Auch Ihr Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Lehrers ist absolut nicht relevant, da auch sie in dem Bezug auf „Wegnahme eines Handys“ nicht zum Tragen kommt.“
Das sieht das OVG NRW zum Glück anders.
Zitat; „Der Ermessensspielraum eines Lehrers muß in jedem Einzelfall geprüft werden.“ Der Ermessensspielraum wird durch §4(2) ADO begrenzt.
§4(2) ADO „Lehrer und Lehrerinnen sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechtsund Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind.“
Zitat: „Der persönliche Anspruch eines jeden Kindes in der Klasse auf Unterricht hat Vorrang vor dem Recht (?) auf ein Handyklingeln im Unterricht“
Ein Satz der stimmt. Auch wenn der sich nach dem Trainingsraumkonzept anhört.
Zitat: „Der Eintritt in die Schule entbindet die Eltern die gesamte Kinderzeit über aus der Verantwortung für ihre Kinder.
Sie, und ihre Kinder sind auf Jahre hinaus der Schule ausgeliefert. Sie dürfen ihre kleingemachten Kinder am Ende der Schulpflicht, -und die ist sehr lang- wieder abholen.“
Woraus entnehmen Sie diese Kenntnis?
"§2 (3) SchulG „Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partner-schaftlich zusammen.“
Hört sich in der Theorie gut an, scheitert aber manchmal in der Praxis.
Zitat: „Interessant ist, das Sie das von anderen Eltern erwarten (erhoffen?) doch selbst auch noch nichts an den Zuständen ändern wollen.“
Genau umgekehrt habe ich es geschrieben. Den meisten Eltern fehlt der Mut etwas zu sagen, aus Angst, dass das eigene Kind schlechte Noten bekommt.
Ziatat: „ Offensichtlich sind die Elternbeiräte dort nicht interessiert, daß es den Kindern besser ergeht.“
So etwas würde ich nie behaupten. Das Abstimmungsverhalten entsteht oftmals in Unkenntnis der Rechtslage.
Zitat: „Allerdings verlieren Sie dann Ihr Feindbild, das heute Lehrer heißt…“
Nee, für mich ist es nur ein Unterschied, ob eine Lehrkraft sich Mühe gibt oder wie an einer Schule die Lehrkräfte ihre Energie in die Durchsetzung einer Schulordnung aufwenden, die gegen geltendes Recht verstößt.
Hallo, Asta
Dankeschön, für die Reaktion auf meinen Denkanstoß.
Sie schreiben,
„Einen Vertrag darf die Schule gar nicht abschließen, da gemäß §2(3)Satz 3 der §54 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, der solche Verträge regelt keine Anwendung findet.“
Nein, der Wasserkopf an Anwälten, die die Verträge der Schule mit den Eltern ausarbeiten, besteht aus Dummköpfen.
Die Schule und die Eltern schließen durch die Aufnahme in die Schule durchaus einen Vertrag, schon mit dem Kindergarten wird ein Vertrag geschlossen.
Miete ich eine Wohnung, so akzeptiere ich in dem kleinen Vertrag die Hausordnung, verstoße ich ständig gegen die Hausordnung, so muß ich mit Sanktionen (hier Auszug) rechnen.
Schon wenn ich einen Liter Milch kaufe schließe ich einen Vertrag.
Sie sollten Sich informieren, bevor Sie mit Paragraphen werfen.
Selbstverständlich ist die Unterschrift unter die Schulordnung, --soweit sie überhaupt stattfindet--, nur eine Bestätigung der Inkenntnisnahme. Schön, daß Sie das auch so sehen.
Anzunehmen, das die ADO davon berührt wird ist etwas irritierend.
Die Anmerkung des
OLG Zweibrücken Urteilsbegründung vom 06.05.1997
Ist aus dem Zusammenhang gerissen und hat mit Schule gar nichts zu tun, ist daher nicht relevant.
Auch Ihr Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Lehrers ist absolut nicht relevant, da auch sie in dem Bezug auf „Wegnahme eines Handys“ nicht zum Tragen kommt.
Die Wegnahme eines Handys über Nacht ist durch die oben genannte Schulordnung bis zu einem gewissen Grade geschützt und Einzelfallabhängig.
Der Ermessensspielraum eines Lehrers muß in jedem Einzelfall geprüft werden.
Der persönliche Anspruch eines jeden Kindes in der Klasse auf Unterricht hat Vorrang vor dem Recht (?) auf ein Handyklingeln im Unterricht.
Ich ärgere mich über jede ausgefallene Schulstunde,
doch noch mehr ärgere ich mich, wenn mein Kind durch andere Kinder beim Lernen gestört wird, weil Eltern den Kindern nicht klarmachen können, wie wichtig das ruhige konzentrierte Arbeiten lernen ist, auch wenn es das selber echt toll findet.
Eltern, die dringende Anliegen an ihre Kinder haben, können sich telefonisch im Sekreteriat melden, es wird dann im dringenden Fall das Kind aus dem Unterricht geholt, so hat man das immer gemacht, hat immer gut geklappt.
Ein Handynutzverbot betrifft den gesamten Schulhof, es ist egal, ob man Musik hört, oder damit Fangen spielt.
Aus Ihrem letzten Satz, daraus auf einen rechtswidrigen Vertrag zu schließen, erschließt sich mir der Zusammenhang nicht,
obwohl ich ihn mir einige Stunden lang immer wieder durch den Kopf gehen ließ, bevor ich antwortete.
Schulen haben Anwälte, die wasserdichte Verträge ausarbeiten.
Der Eintritt in die Schule entbindet die Eltern die gesamte Kinderzeit über aus der Verantwortung für ihre Kinder.
Sie, und ihre Kinder sind auf Jahre hinaus der Schule ausgeliefert. Sie dürfen ihre kleingemachten Kinder am Ende der Schulpflicht, -und die ist sehr lang- wieder abholen.
Manchmal klappt das, aber in den meisten Fällen werden Kinder in der Schule nur durch die Klassen gebracht, ohne Ansehen der Person oder des Intellekts.
Wie die Einstellung der Beamten dem „Rechtstaat“ gegenüber sind, wissen wir alle. Nicht anders, als unsere Einstellung, den Beamten gegenüber.
Es ist tatsächlich so, das Lehrkräfte machen können, was sie wollen.
Die Klassenzimmertür schließt sich und niemand interessiert sich dafür, was dahinter passiert.
Nörgelnde Eltern werden abserviert.
Was das Ganze mit „Rückgrat“ zu tun hat erschließt sich mir nicht, denn leider hilft das hier gar nicht.
Interessant ist, das Sie das von anderen Eltern erwarten (erhoffen?) doch selbst auch noch nichts an den Zuständen ändern wollen.
In den von Ihnen genannten Konferenzen sitzen Elternbeiräte.
Die Konferenzen finden also nicht im luftleeren Raum statt, sondern werden demokratisch durchgeführt.
Offensichtlich sind die Elternbeiräte dort nicht interessiert, daß es den Kindern besser ergeht.
Die „freie Schulwahl“ zeigt ganz klar, daß die Elternbeiräte unwillig waren und nicht zu Ende gedacht haben.
Immerhin zeigt es aber auch, das Elternbeiräte doch imstande sind, die geltenden gesetze zu ändern, wenn sie nur konsequent genug wären.
Sie sollten also Ihre Energie von den Lehrern weg zu den Elternbeiräten wenden, dann können Sie vielleicht etwas bewegen.
Allerdings verlieren Sie dann Ihr Feindbild, das heute Lehrer heißt…
Zitat: „Doch wie kann einer, der selber sich nicht an geschlossenen Verträge hält, die Einhalzung desselben Vertrages von der Schulleitung fordern?---??.“
Seit wann ist die Unterschrift unter einer Schulordnung ein rechtsverbindlicher Vertag.
Die Unterschrift bestätigt lediglich, dass man die Schulordnung gelesen hat,
unabhängig von der Formulierung in der Schulordnung.
Daher erwarte ich nur dass die Lehrkräfte den Dienstlichen Pflichten nach ADO nachkommen.
OLG Zweibrücken Urteilsbegründung vom 06.05.1997
Zitat: „Jeder hoheitlich handelnde Beamte ist verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht.“
Und weiter heißt es:
Zitat: „Die Fürsorge - und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber Schülern geht über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinaus. Dadurch, daß die Schüler verpflichtet sind, die Schule zu besuchen, resultiert für Lehrer während der Schulzeit die Amtspflicht, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen. Sie dürfen weder selbst grundrechtsverletzende Handlungen vornehmen noch solche dulden. Deshalb darf der Lehrer auch nicht dazu beitragen, daß das Persönlichkeitsrecht eines Schülers dadurch verletzt wird, daß gegen einen einzelnen Schüler gerichtete ehrverletzende Äußerungen verbreitet werden. Diese Amtspflicht dient dem Schutz der Grundrechte der Schüler, da sie sich während der Schulzeit in der Obhut der Schule befinden. Sie besteht also gerade den Schülern gegenüber.“
Wer also die Einhaltung eines Rechtwidrigen Vertrages fordert, erlaubt damit Lehrkräften sich über Geltende Gesetze hinwegzusetzen.
Zitat: „In dem Moment, in dem ich einen Vertrag abschließe, der eine Schulordnung und ein Schulgesetz einschließt, gilt der Vertrag.“
Einen Vertrag darf die Schule gar nicht abschließen, da gemäß §2(3)Satz 3 der §54 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, der solche Verträge regelt keine Anwendung findet.
Daher Verstoßen die Verträgen gegen geltendes Recht in NRW und sind daher unwirksam, da diese Verträge rechtwidrig sind.
Zitat: „Und der Vertrag besagt, das der Lehrer Gegenstände, die den Unterricht stören, einziehen darf.“
Nee, der §53(2) SchulG erlaubt die Wegnahme von Gegenständen, wenn diese Gegenstände den Unterricht gestört haben. Dieses ist aus den Verlinkten Handlungsempfehlungen der oberen Schulaufsicht Behörden zu entnehmen. (Siehe Beitrag vom 07 Juni)
Und wer meinen Beitrag vom 25.04.2012 gelesen hat, wird diesen Hinweis auf die rechtmäßige Wegnahme von Gegenständen im Satz 2 finden.
Es ist ein riesen Unterschied, ob ein Handy im Unterricht klingelt oder ein Schüler in der Pause Musik hört.
Und mein Beitrag ist einzig und allein auf die Situation gerichtet, in der kein Unterricht stattfindet.
Hier noch mal eine aktuelle Stellungnahme der oberen Schulaufsichtsbehörde in Münster:
http://www.muensterschezeitung.de/lokales/muenster/Annette-Gymnasium-will-Handy-Verbotszonen-einrichten;art993,1619153
Zitat: „Darauf mit patzigen Vorträgen, wie den unten genannten zu antworten zeigt nur die Verachtung, die der Gegenstand_Benutzer dem geschlossenene Vertrag gegenüber hat.“
Nein es zeigt welche Einstellung der Beamte zum Rechtstaat hat.
Und Applaus für Ihren Beitrag, der zeigt nur, dass Lehrkräfte machen können was Sie wollen, und Eltern nicht das Rückgrat haben darauf Hinzuwirken, dass die Lehrkräfte sich an die geltenden Gesetze zu halten haben.
Eltern wie sie sorgen dafür, dass es in den Konferenzen eine Zustimmung zu Beschlüssen kommt, die der Schulleiter beanstanden müsste, da diese gegen die geltenden Gesetze verstoßen.
Astra
PS: Ausnahme sind die privat Schulen, da diese mehr Vertragsfreiheiten nach dem BGB haben.
In dem Moment, in dem ich einen Vertrag abschließe, der eine Schulordnung und ein Schulgesetz einschließt, gilt der Vertrag.
Und der Vertrag besagt, das der Lehrer Gegenstände, die den Unterricht stören, einziehen darf.
Darauf mit patzigen Vorträgen, wie den unten genannten zu antworten zeigt nur die Verachtung, die der Gegenstand_Benutzer dem geschlossenene Vertrag gegenüber hat.
Doch wie kann einer, der selber sich nicht an geschlossenen Verträge hält, die Einhalzung desselben Vertrages von der Schulleitung fordern?---??
Es gibt anscheinend Schulleiter, die der Meinung sind, dass man mit einer Unterschrift die Anerkennung der Schulordnung erhält.
Leider befinden die sich damit auf einem Irrweg.
Hierzu müsste dann der §54 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW angewendet werden.
Das Problem für die Schulleiter ist aber, das gemäß §2(3)Satz 3 der §54 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW keine öffentlich rechtlichen Verträge geschlossen werden dürfen.
Daher ist und bleibt die Schulordnung ein Konferenz Beschluss, der sich an geltendes Recht zu halten hat.
Die Rechtsprechung der VG hat das mit den öffentlich rechtlichen Verträgen bereits bestätigt.
Wenn Sie den von Ihnen erwähnten ins Internet setzen, und gegen Geld (ich denke für 0,50 Euro pro download ist das immer noch taschengeldfreundlich), dowloaden lassen. Werden Sie sicher ein/e reiche/r Frau/Mann.
Hier mal ein Beispiel, wie man renitenten Lehrern entgegen treten kann.
Man braucht dazu natürlich ein wenig Rückrad.
Sehr geehrte Lehrkraft.
Sie bekommen dieses Schreiben, da Sie entgegen der geltenden Gesetze mir mein Handy wegnehmen wollen.
Wie Sie nach §3(6) ADO wissen müssen, ist die Wegnahme von Gegenständen nur bei einer Störung des Unterrichts erlaubt. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus §53(2) SchulG.
Wenn Sie jetzt der Meinung sind, dass mit der Schulordnung zu begründen, sollten Sie bedenken, dass die Schulordnung nur ein Beschluss der Schulkonferenz ist.
Und Beschlüsse die gegen die Schulvorschriften oder Gesetze verstoßen müssen vom Schulleiter nach §18(4) ADO und nach §59(10)Satz 3 beanstandet werden. (Achtung Fehler in der ADO)
Wenn der Schulleiter dies nicht macht, ist es Ihre Aufgabe diesen Beschluss nach §14(1) ADO zu beanstanden.
Und jetzt begründen Sie mir mal, warum Sie mir mein Handy wegnehmen wollen.
Als Gegenargument fällt mir jetzt nur ein, das Ihre Handlung u.a. als Diebstahl und Nötigung gewertet werden könnte.
Desweiteren fällt mir ein, das im eingeschaltet Zustand mein Handy Logdateien produziert. Sollten also währen der Zeit bei Ihnen log Daten produziert werden, kann ein Verstoß gegen das Post und Fernmelde Geheimniss nachgewiesen werden.
Und sollten Sie Tatsächlich Bilder von Schülern auf dem Handy finden, obwohl Sie gar kein Recht haben das Handy zu durchsuchen, so ist das nach §201a StGB keine Straftat, solange ich die Bilder nicht in einem besonders Geschützen Lebensbereich gemacht habe. Und die Schule und das Schulgelände gehören nicht zu dem Bereich. Erst eine Veröffentlichung ist nach KUHG strafbar, wenn die abgebildeten Personen nicht einverstanden sind, oder die Veröffentlichung als Straftat z.B. Mobbing gewertet werden kann. Aber das wissen Sie doch sicherlich.
Soweit eine Beschädigung während der Zeit bei Ihnen Auftritt ist natürlich das Land Schadensersatz Pflichtig.
In wie weit Ihr Dienstherr Sie in Regress nimmt, weil Sie eine dienstliche Handlung ohne Rechtsgrundlage durchgeführt haben, werden Sie dann, im Falle einer Schädigung erleben.
Desweiteren hätte ich gerne eine Quittung, sofern Sie jetzt noch auf eine Wegnahme bestehen.
Die Rechtsgrundlage für die Quittung ergibt sich aus §368 BGB.
Frage:Wie wichtig ist man als Schüler, dass man unbedingt ein Handy dabei haben muss?
Antwort: Gar nicht!
Aber backen wir mal zunächst kleine Brötchen...
Das Handys im Unterricht eingezogen werden, halte ich für völlig richtig. Denn es wird nicht umsonst eingezogen... Wenn es klingelt oder der Lehrer jemanden beim simsen erwischt, sehe ich doch keinen Diskussionsbedarf... denn aus genau diesen Gründen werden die Handys doch eingezogen. Ich kenne keinen Lehrer der am Anfang der Stunde sagt, wer Handys dabei hat, diese bei mir abgeben...
Sollte wirklich einmal ein Notfall in der Familie bestehen, seit versichert, dass man euch Schüler auch über das Sekretariat informieren kann und wird.
Andersrum muss ich aber auch sagen, dass es absolut nicht sein kann, dass ein Lehrer das Handy über Nacht behalten kann...
wo finde ich diese rechtsprechung bzw diese gesetzestexte??
"Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des OVG NRW haben für diese klare Definition gesorgt.
Aufgrund der Rechtsprechung muss am Ende der Unterrichtseinheit (Stunde /Doppelstunde) das Handy zurückgegeben werden.
In Ausnahmefällen nach dem Unterricht am gleichen Tag."
Hallo,
Handy über Nacht in der Schule?
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Die Wegnahme von Gegenständen ist in §52(2) geregelt. Ein generelles Handy verbot ist daher rechtswidrig, auch wenn es in der Schulordnung steht.
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des OVG NRW haben für diese klare Definition gesorgt.
Aufgrund der Rechtsprechung muss am Ende der Unterrichtseinheit (Stunde /Doppelstunde) das Handy zurückgegeben werden.
In Ausnahmefällen nach dem Unterricht am gleichen Tag.
Ich bin ja selber noch schüler...aber ich habe mein handy immer dabei auch für den notfall das etwas passiert zb. meiner mutter oder aus der familie, damit sie mir zumindest ne sms schicken kann.Im untericht habe ich es natürlich auf Stumm damit es nicht stört und auch sonst im untericht spiele ich nicht damit.Es ist mir auch schonmal passiert das ich es auf Laut gelassen habe im untericht.die handys sind dafür da evtl. auch ma in einem notfall die Polizei zu rufen aber wenn kein handy vorhanden ist(weil es ja ein kassiert worden ist) und man is zb. abends unterwegs und es passiert was...was soll man dann bitte machen??Auf Hilfe warten?? was is wenn keine kommt?? und man is verletzt? Ich finde die lehrer sollten sich ma nicht so anstellen die meisten haben selber das handy im untericht an und nehmen wenn es klingelt auch gespräche entgegen.Oder haben selber kinder.Heut zutage würde ich nie ohne Handy aus dem haus gehen denn die zeiten sind zu gefährlich.Also ich finde das echt beschissen das das handy über nacht einkassiert wird und es die eltern abholen müssen...Die lehrer sollten wenigsten ein wenig telleranter sein und es am ende des schultages zurück geben...oder man könnte es denn am ende der schule im sekretäriat abholen dürfen als SCHÜLER.
warum fragen alle Deutschen immer, ob etwas erlaubt sei?
Ganz einfach: Sie sind in der Kirche oder bei der Beerdigung, oder in einem Flugzeug am Start. Möchten Sie, dass dort das Handy genutzt wird? - Nein? Na, warum denn nicht? Richtig, weil es stört bzw. sogar gefährlich ist.
Wenn dann noch in der Schule, wo es ja auch stört, diese Regel aufgestellt wird - und normalerweise wird die den Eltern schriftlich übergeben und muss abgezeichnet werden, dann gilt die, oder nicht? Das Deutsche Volk hat in der Politik nix zu melden (außer Stimmabgabe, Volksentscheid ist den Parteien zu gefährlich), trotzdem glaubt jeder Deutsche, bei jedem Pups, den er eigenhändig unterschrieben hat, im Falle des Eintretens der unterschriebenen Regel, die Zulässigkeit derselben nochmals überprüfen lassen zu müssen!
Fragen sie ruhig 'n Rechtsanwalt, kostet nur 187 Euro Erstberatung und erspart garantiert das eigene Denken!
ein Handy stört nicht nur den Unterricht, sondern auch den sogenannten Schulfrieden. Bei uns gilt: Ein Handy darf zwar mitgeführt, aber niemals für irgendetwas benutzt werden. Aufgrund von "Happy-Slapping"-Erfahrungen und Videoüberspielungen mittels Bluetooth (so geschrieben?) hat uns die Polizei anlässlich einer Fortbildung zu dem von dir genannten Procedere geradezu aufgefordert. Wir geben die Handys auch nur an die Erziehungsberechtigten heraus, denn nur die sind vertragsberechtigt. Allerdings wissen alle Eltern und Schüler von diesem Vorgehen. Bisher gab es vereinzelt Unmut bei Schülern, die Eltern sind mit dem Vorgehen einverstanden.
Bei uns dürfen die Schüler allerdings auch vom Sekretariat aus anrufen, egal ob sie selbst ein Handy haben oder nicht.
Wie wahrscheinlich ist es, dass ein Handy in der Schule (aus dem Direktionsbüro) entwendet wird? Die meisten Handys gehen in der Freizeit verloren.
Liebe Grüße, mütterchen
In unserer Schule werden Handys, wenn sie im Schulgebäude an sind beschlagnahmt und erst am nächsten Tag nur mit einer Erlaubnis der Eltern wieder herausgegeben.
Meine Frage jetzt: "Ist dies erlaubt?"
Nach meiner Auffassung des Schulgesetzes muss jeder Unterrichtsstörender Gegenstand wieder herausgegeben werden, wenn er keine potenzielle Gefahr mehr für den geregelten Ablauf des Unterrichts ddarstellt. Somit wäre das Aufbewahren der Handys über Nacht illegal. Desweiteren sind die Geräte auch nicht versichert.
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In vielen Fällen kann man sogar vor Gericht landen.
Astra hat sehr genau beschrieben, wie man helfen kann, das inkompetenten Lehrern das Handwerk gelegt werden kann.
Gleichzietig behauptet er, man könne es mitBriefen an Rektoren lösen.
Doch damit tapezieren die sich die Wände, es gehen Unmengen ein, jede Woche.
Nur mit Paragraphen werfen hilft gar nichts, man muß sie in die Hände nehmen, und einsetzen, zumal man keinen Anwalt braucht, und der Rechtsschutz alles zahlt, wie er behauptet.
Wie man das macht weiß Astra auch sehr genau, siehe unten,
dennoch ist sie zu feige, wirklich etwas zu tun, sabbelt nur. Was soll man dazu sagen?
"An ihren Taten werdet ihr sie erkennen", und die bleiben hier völlig aus.
Nur Bla-Bla, verziert mit Paragraphen, deren Wirksamkeit nachzuweisen wäre.
Und nur, weil solche Menschen zwar klug reden, doch mies handeln, können Lehrer immer noch tun, was sie mögen, sobald die Klassenraumtür sich schließt. Nur deshalb werden immer noch "Handys über Nacht eingeschlossen" und es wird noch lange so weitergehen.
Elternvertreter in den Schulkonferenzen brauchen Anleitung von solch "klugen Schwätzern" doch nicht verbal, sondern intelligent handelnd.