Anwendung Schulgesetz § 53

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Sprechen sich die Lehrkräfte regionaler Schulen untereinander ab?
von sanima (Eltern), 20. Okt 13:06
Hallo zusammen,

wir haben unseren Sohn nach massivem Mobbing seitens der Klassenlehrerin von der Schule genommen. Mein Sohn wurde ohne ersichtlichen Grund über ein halbes Jahr lang von der Klassenlehrerin gemobbt. Die Schule war die Kaplan-Kellermann-Realschule und die Lehrerin ist Danja Schevardo. Gebilligt wurde diese Veranstaltung von dem Rektor Herrn Mohr. Nun haben wir unseren Sohn von der Schule genommen und ihn auf einer anderen Schule angemeldet. Leider haben wir jetzt erfahren, dass die gute Frau Schevardo an dieser Schule VHS-Kurse gibt. Mein Sohn hat sich an Karl-von-Lutzenberger-Realschule sehr wohl gefühlt. Bis er Vertretung bei Frau Bönsch hatte. Diese wurde nach Beendigung der Schulstunde handgreiflich. Wir haben natürlich bei den anwesenden Schülern nachgefragt, alle gefragten Schüler haben bestätigt, dass mein Sohn nichts angestellt hat. Wir haben versucht den Rektor Herrn Schuba oder dessen Vertreterin (Namen kenne ich nicht) zu sprechen, beide nicht anwesend. Wir haben Anzeige erstattet. Die Reaktion von Herrn Schuba "...
ich gratuliere Ihnen zu dieser äußerst klugen Entscheidung.
MfG
Joahannes Schuba", Kopie der E-Mail. Eine Woche später haben wir eine "Einladung der Schule im Briefkasten, mein Sohn hat mehrere Regelverstösse begangen, nun soll ein Beratungsgespräch stattfinden. Wir haben schriftlich um Auflistung der "Vergehen" gebeten und wer denn an dieser Beratung teilnimmt. Leider haben wir noch keine Antwort erhalten.
Wer sich einen Hund ab einer bestimmten Größe zulegt muß einen Sachverständigennachweis vorweisen. Ich frage mich, nach welchen Kriterien Lehrer geprüft werden und dann ohne Nachweis ihrer Befähigung auf unsere Zukunft, nämlich unsere Kinder losgelassen werden. Jeder der mit diesen Schulen ähnliche Erfahrung gemacht hat, kann sich gerne bei mir melden.

Viele Grüße
RE
von astra150 (Eltern), 30. Sep 18:54
Hallo,

Ja, siehe unten §53(6) SchulG NRW.
Eine Anhöreung der Eltern sollte stattfinden.

Astra
Hallo
von Internetfreak (Eltern), 29. Sep 09:58
Der Lehrer hat meinen Sohn nur gefragt, ob es schlimm sei. Sah es als nichts besonderes an und meinte nur noch, mein Sohn soll die Beule kühlen. Womit denn??

Was mich aber z. Z. sehr sauer macht, ist die Tatsache, dass trotz mehrfacher Anrufe in der Schule und Bitte um Rückruf der Lehrer sich nicht telefonisch meldet.

Wir haben jetzt am Freitagvormittag den Widerspruch zur Schule gefaxt und nun sollte ja eine Reaktion seitens der Schule kommen.

Es bleibt uns also nichts anderes übrig, als abzuwarten. Natürlich wird die Schulleitung diese Zeit nutzen, damit sich die Gemüter beruhigen.

Wenn ich als Arbeitgeber meinen Arbeitnehmer abmahne bin ich laut Gesetz verpflichtet, lückenlos zu dokumentieren, wann was stattgefunden hat. Wer dabei als Zeuge war und warum dies nunmehr eine Pflichtverletzung darstellt. Muss ein Lehrer nicht ebenso handeln? Sollte es vor dem Tadel nicht ein klärendes Gespräch - eine Anhörung geben?

LG
RE
von astra150 (Eltern), 28. Sep 11:24
Hallo,

Zitat: „Genau dieser Lehrer hat in der letzten KW beim Schwimmunterricht keinen Tadel erteilt, als ein Mitschüler meinem Sohn den Kopf absichtlich auf den Beckenrand drückte (knallte) und er eine sichtbar große und verfärbte Schwellung (dicke Beule) mit nach Hause brachte. Genau dies hat dieser Lehrer bagatellisiert.“

Wie ist den das passiert?
Hat die Lehrkraft da nicht eingegriffen?

Zitat PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Az.: 7 O 1150/93 :

"Jeder hoheitlich handelnde Beamte ist verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht. Zu den gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechten zählt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (ständige Rechtsprechung des BGH: vgl. BGHZ 69, 128, 138; BGH NJW 1981, 675, 676 und BGH NJW 1994, 1950, 1951). Die Fürsorge - und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber Schülern geht über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinaus. Dadurch, daß die Schüler verpflichtet sind, die Schule zu besuchen, resultiert für Lehrer während der Schulzeit die Amtspflicht, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen. Sie dürfen weder selbst grundrechtsverletzende Handlungen vornehmen noch solche dulden. Deshalb darf der Lehrer auch nicht dazu beitragen, daß das Persönlichkeitsrecht eines Schülers dadurch verletzt wird, daß gegen einen einzelnen Schüler gerichtete ehrverletzende Äußerungen verbreitet werden. Diese Amtspflicht dient dem Schutz der Grundrechte der Schüler, da sie sich während der Schulzeit in der Obhut der Schule befinden. Sie besteht also gerade den Schülern gegenüber."


Da fällt mir noch §340 StGB zu ein.

Es wäre noch interessant zur Beurteilung der Situation, was da im Vorfeld abgelaufen ist, und was die Lehrkraft da unternommen hat.

Astra

Ergänzung zum Tadel § 53
von Internetfreak (Eltern), 26. Sep 13:55
@astra - danke für den Hinweis, hatte mich leider vertippt und konnte den Beitrag nicht ändern.

Wir haben am 24.09. in der Schule um Rückruf des Lehrers gebeten. Der Rückruf erfolgte nicht. Nach Rücksprache mit dem Sekretariat hat der Lehrer den Hinweis erhalten. Auch am 25. und am 26. kein Rückruf. Wir haben einen Widerspruch formuliert und gefaxt.

Es stellt sich nunmehr heraus, dass dieser Lehrer unseren Sohn gar nicht beim werfen der Eicheln gesehen hat. Vielmehr hat dieser Lehrer in der nächsten Pause die Jungs gefragt, wer noch geworfen hat. Und als mein Sohn mit einem einzigen weiteren Klassenkamerad dann direkt sagt, sie hätten auch ein paar Eicheln geworfen, bekam er sofort den Hinweis, dass er einen Tadel erhält und sofort mit ins Sekretariat musste.

Alle anderen Klassenkameraden, die nun daneben standen und nichts gesagt hatten, obwohl sie alle geworfen haben, konnten ohne Tadel nach Hause gehen.

Die erzieherische Lektion des Lehrers laute, mach Blödsinn und steh dazu dann bekommst du einen Tadel. Umkehrschluß: Bau Mist, hau ab, und leugne!!

Genau dieser Lehrer hat in der letzten KW beim Schwimmunterricht keinen Tadel erteilt, als ein Mitschüler meinem Sohn den Kopf absichtlich auf den Beckenrand drückte (knallte) und er eine sichtbar große und verfärbte Schwellung (dicke Beule) mit nach Hause brachte. Genau dies hat dieser Lehrer bagatellisiert.

Wir warten jetzt die Stellungnahme der Schulleitung ab.

Was uns auch noch verwundert ist die Tatsache, dass es wohl im Lehrerzimmer unterschriebene Blankoformulare des Tadels nach § 53 gibt, denn die Schulleitung und auch der Stellvertreter waren nicht im Hause.

LG
Die andere Seite der Medaille
von Nick Knatterton (Eltern), 25. Sep 12:41
Zunächst ein Mal ein Zitat aus der Themeneröffnung bezogen auf die Stadterkundung während des Unterrichts und die dabei "zu Bruch gegangene" Schaufensterscheibe:
"Passiert ist dies, nachem unser Sohn einen Freund getroffen hatte und die beiden dann "jungentypischen Blödsinn" gemacht haben. Der Neuntklässler ist erst eingeschritten, als es zu spät war."!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Meine Tochter würde sagen: "Hallo, geht's noch?". Was ist denn ein "jungentypischer Blödsinn"? Und wie kann durch einen Blödsinn eine Scheibe kaputt gehen. Aus meiner eigenen Erfahrung als blödelnder Junge kommt das nicht durch eine geistige Tätigkeit (blödeln), sondern durch eine physikalische Kraft zustande, z.B. etwas werfen, etwas umkippen. Schon in dieser Formulierung zeigt sich, dass Sie eine Delle in Ihrer Wahrnehmung haben. Aber der Hammer kommt erst noch: Sie geben auch noch dem Neuntklässler die Schuld, dass er das zugelassen habee. Da fehlen wirklich einige Tassen im Schrank! Ich stelle mir gerade Ihr Theater vor, wenn der Neuntklässler ihren jungentypischen Blödmann angefass oder an etwas gehindert hätte, da wären Sie am nächsten Tag gewiss wegen "Amtsanmaßung" bei der Schulleitung gewesen.

Ich spreche Ihrem armen Sohn mein Mitleid aus, weil er Eltern hat, die ihm die Zusammenhänge von Logik, Anstand und gutem Benehmen nicht vermitteln können und die Tadel an seinem Verhalten für Fehleinschätzungen halten.

Man muss sich allerdings auch fragen, wie es mit der Haftung der Schule aussieht, wenn sie Schüler aus ihrer Aufsichtsfunktion so einfach entlässt. Das ist eigentlich juristisch nicht zulässig und die Schule müsste für die Ereignisse haften. Das ist bei dem berechtigten Tadel leider untergegangen. Man soll doch mehr den verstand als die Emotionen einsetzen!
RE:
von astra150 (Eltern), 25. Sep 10:48
Hallo,

ohne Information an die Eltern?

Gut man soll für einen Tadel nicht gleich die Kanonen herausholen, aber Freiheitsberaubung fällt mir dann schon spontan ein.
Und warum wird er bestraft, dafür dass er Ehrlich war.
Welche nicht gelungene Pädagogische Leistung. Beim Nächsten mal meldet er sich nicht, damit er nicht wieder Bestraft wird.

Astra

PS: Klugscheißermodus an: Das heißt §53 SchulG NRW Klugscheißermodus aus

So ist noch zu Toppen
von Internetfreak (Eltern), 24. Sep 17:03
Unser Sohn 11 Jahre, besucht die 6. Klasse einer Realschule. Gestern haben die Schüler auf dem Schulhof mit Eicheln gespielt. Sie haben Fußball damit gespielt und Handtennis.
Ein Junge wurde dabei erwischt. Zwei Stunden später wurden die restlichen Jungs von dem Lehrer befragt, wer an der Aktion denn noch teilgenommen hat. Mein Sohn hat sich gemeldet. Darauf hin wurde er nach der Schule festgehalten und musste 45 Min. im Lehrerzimmer darauf warten einen Tadel nach § 54 zu erhalten.

Wir werden neben den Gesprächen mit der Lehrkraft einen Widerspruch formulieren und das fehlerhafte Vorgehen ohne begründete Gespräche im Vorfeld zum Anlass nehmen.
RE
von astra150 (Eltern), 09. Sep 16:39
Hallo,

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf

Zitat:
§ 58
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu
laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das
Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende
Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung
zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt
unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist,
daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.


Astra
RE
von besorgter Vater (Eltern), 09. Sep 13:08
Nein, in dem Schreiben war nichts derartiges vermerkt. Deshalb gehe ich auch von 12 Monaten Einspruchsfrist aus.
RE
von astra150 (Eltern), 09. Sep 10:22
Hallo,

Zitat:

„Habe die Textpassage gerade in dem genannten Link gefunden - danke!“

Stand das denn nicht auf Verweis?

Wenn nicht, gilt 12 Monat gemäß Verwaltungsgerichtordnung.

Astra
Gefunden
von besorgter Vater (Eltern), 07. Sep 12:19
Habe die Textpassage gerade in dem genannten Link gefunden - danke!
RE:
von besorgter Vater (Eltern), 07. Sep 08:15
Danke für die Antwort.

Wo steht das aber mit dem Widerspuch innerhalb der 4 Wochen? Das finde ich nämlich nirgendwo.
RE §53
von astra150 (Eltern), 06. Sep 13:30
Hallo,

Zitat: „Die Lehreschaft kann aber angeblich einen ausgesprochenen schriftlichen Verweis nicht mehr zurücknehmen. „

Absoluter Quatsch.
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/Schulgesetz.pdf

Zitat: „
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Lan¬des durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.


Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungs¬maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkon¬ferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringen¬den Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.“

Gegen den schriftlichen Verweis kann man Widerspruch binnen 4 Wochen einlegen.
Wird dem nicht von der Schule entsprochen, ist die Sache der Bezirksregierung zur Klärung vorzulegen.
Gegen den Bescheid der Bezirksregierung hat man die Möglichkeit vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.


Ob ein Schriftlicher Verweis den Nerven Aufwand und den Stress mit der Schule wert ist, muss jeder Vater für sich klären.

Meine Meinung als juristischer Laie und Vater

Astra
Anwendung Schulgesetz § 53
von besorgter Vater (Eltern), 04. Sep 11:08
Durch unseren Umzug ist unser Sohn (11 Jahre) nun auf einer anderen Schule. Um ihm die Umgebung näher zu bringen, ist ihm ein Neuntklässler zur Seite gestellt worden. Dieser hat auch mit ihm während der Schulzeit eine Stadterkundung vorgenommen. Leider ist es dabei zu einem Zischenfall gekommen, bei dem eine Schaufensterscheibe zu Bruch ging. Passiert ist dies, nachem unser Sohn einen Freund getroffen hatte und die beiden dann "jungentypischen Blödsinn" gemacht haben. Der Neuntklässler ist erst eingeschritten, als es zu spät war.


Nun hat unser Sohn einen schriftlichen Verweis erhalten. Dies wurde damit begründet, dass an der Schule ohnehin schon durch Vandalismus und Gewalt genug Schwierigkeiten herrschen würde und man damit ein Zeichen setzen wolllte.

Wir sind über diese Vorgehnsweise wirklich erschrocken, zumal §53 Abs.1 reget, dass eine Ordungsmaßnahme (zB. schriftlicher Verweis) "nur dann zuässig ist, wenn erzieherische Einwirkungen nicht mehr ausreichen".

Wir halten diese Maßnahme für völlig überzogen, da die Scheibe nicht mutwillig zerstört wurde, sondern beim "spielen bzw. unbedachtem Blödsinn machen"

Die Lehreschaft kann aber angeblich einen ausgesprochenen schriftlichen Verweis nicht mehr zurücknehmen.

Für uns stellt sich jedoch die Frage, ob dies überhaupt rechtens ist, zumal ja auch Verfehlungen des Aufsichtspersonal nicht von der Hand zu weisen sind. Darf die Schule überhaupt während der Schulzeit die Aufsichtspflicht für einen 11-jährigen an einen anderen minderjährigen Schüler weitergeben?

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