SPIEGEL Nr. 50/09 "Ende des Aussortierens "

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Wunder geschehen
von Gerlinde (Eltern), 09. Jan 12:00
Es ist wirklich "hanebüchen", was manchen Leuten zugetragen wird.

MfG Gerlinde
Es geht immer weiter
von Josephina (Lehrer), 09. Jan 00:41
Wer die unten stehende Klageschrift vollständig gelesen und verstanden hat, weiß, wer hier Täter und wer Opfer ist.
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Das möchte ich aus den Beiträgen noch kurz kommentieren.

Egal was passiert ist . Irgendwann kommen alle mal zur Ruhe.

Aber in diesem Fall weder die eine Seite, noch die andere Seite. Es wird aufgewärbt zurückgerudert, neu dokumentiert. Alles nicht mehr nachvollziebar. Warum bleiben die Dinge nun nicht intern, wo sie hingehören? Weil es Spass macht auf diesem Fall herumzureiten . Und damit haben Schulbehörden sicher nichts zu tun. Dass "Antimobber" selbst mobben, ja darüber muss man sich Gedanken machen. Aber wer glaubt er ist unfehlbar, der denkt nicht daran. So mein Eindruck.

Und ich denke jedes Kind, dass jahrelang nicht zur Schule gehen konnte, wird sich so verhalten, dass es nicht nochmal zum Schulausschluss kommt. Egal , ob es vorher eher schwierig war oder nicht.

MfG Josephina

Neuanfang
von Josephina (Lehrer), 08. Jan 23:24
Guten abend,

ich finde es auch langsam beirrend, dass man mit diesen Berichten nicht aufhört. Ich gebe meinem Vorschreiber Recht, man sollte es A. zu Liebe endlich sein lassen. Warum die Eltern das zulassen, verstehe ich auch nicht.

MfG Josephine
...
von Noddy (Lehrer), 14. Dez 15:41
also, ich hab es hier schon einmal irgendwo geschrieben, aber hier nocheinmal meine Meinung:
Lasst Adrian endlich aus der Presse und dem Internet raus! Da ist wahnsinnig viel falsch gelaufen, sicher! Aber lasst doch endlich diesen Jungen zur Ruhe kommen, damit er zumindest noch den Rest seiner Schulzeit friedlich und ohne Mobbing erleben kann! Dabei ist es keinesfalls hilfreich, dass jeder sein Schicksal kennt und dass dieses immer und immer wieder durchgekaut wird! Ich muss gestehen, ich kann nicht verstehen, dass die Eltern das zulassen! Sie tun ihrem Kind damit mit Sicherheit nichts Gutes, das was da grad passiert ist lediglich Rache ohne Gedanken an das eigentliche Opfer dieser Geschichte! Traurig!
Klageschrift
von Teetrinker (Eltern), 14. Dez 11:09
Die Klageschrift macht jedem, der sich die Mühe des Lesens macht, unmissverständlich klar, um was es sich eigentlich dreht: Um ein durchgeknalltes Schulamt, welches einem Kind über Jahre auf Basis rechtmissbräuchlicher Gesetzesanwendung das Recht auf Bildung und Schule entzieht.

Das hätte das Schulamt in Rüsselsheim auch weiterhin getan, wenn es nicht die Klage des Jungen und eben diese Klageschrift gegeben hätte.

In der Tat ist die Frage, warum sie nicht in dieser Form bereits im Herbst 2007 durch die damals bevollmächtigte RA (die von Er.Bo. anempfohlene) erfolgte.

Das kann ich nicht beantworten, da erst mit engagiert in dieser Sache seit Sommer 09.

Jedenfalls schadet sie allenfalls dem Schulamt - nicht aber dem Kind, so wenig, wie der Bericht über eine Vergewaltigung dem Opfer schadet, als vielmehr dem Täter.

Mütterchen,
von Silke (Eltern), 14. Dez 00:48
du schreibst:

<<<Geschichtslehrer arbeiten auch oft an der Aufarbeitung von Vergangenem um vor allem zukünftige (mögliche) Katastrophen durch Aufklärung zu vermeiden. Dabei geht es nicht unbedingt um die Schuldfrage, sondern um: Wie erreichen wir, dass so etwas (und da lassen sich viele Dinge einsetzen) nie wieder passiert?>>>

Ein Forum gegen Mobbing mobbt Andersdenkende gnadenlos, na dann!
Ich muss schon sagen, ihr verfügt wirklich über ein, sagen wir einmal, besonderes Geschichtsverständnis.
Meine jüngste Tochter liest gerade "Die Welle" im Englisch-Unterricht, und natürlich ist so etwas dann ab und zu Gesprächsthema
bei uns am Tisch.
Ich würde einmal sagen, dass so etwas im Kleinen anfängt, ich erwähnte es bereits einmal in einem meiner Beiträge, und man sollte es tunlichst vermeiden entsprechende Entwicklungen zu verharmlosen.
Seriöser Geschichts-Unterricht sieht anders aus.

Silke
Vergleiche?
von Mütterchen (Eltern), 13. Dez 21:40
@Tom Bader

Es geht um den Vergleichspunkt, sicherlich nicht um eine Aufrechnung er erlittenen Qual (wenn ich den Beitrag richtig verstanden habe).

Der Vergleichspunkt: Nach einem scheinbar abgeschlossenen Fall (für die Familien ist es nicht wirklich abgeschlossen) kann keiner einfach so zur Tagesordnung übergehen. Das Gespräch darüber ist für die Familien wichtig (um drüber wegzukommen) und aber auch um anderen Familien bei ähnlichen Problemen helfen zu können.

Niemand will hier etwas verharmlosen!

Geschichtslehrer arbeiten auch oft an der Aufarbeitung von Vergangenem um vor allem zukünftige (mögliche) Katastrophen durch Aufklärung zu vermeiden. Dabei geht es nicht unbedingt um die Schuldfrage, sondern um: Wie erreichen wir, dass so etwas (und da lassen sich viele Dinge einsetzen) nie wieder passiert?
unsäglich
von TomBader65 (Eltern), 13. Dez 19:10
... wie hier ein Vergewaltigungsfall und ein anschließender Selbstmord als Vergleich herhalten muss für die Schlammschlacht, die ein selbst immer wieder mobbender Verein "gegen Mobbing" in der Öffentlichkeit um einen Jungen angezettelt hat - dessen ganze Klageschrift jetzt noch für die nächsten Jahrhunderte hier zu lesen ist. Ihr merkt es doch wirklich nicht mehr, oder?
Wie sich die Opfer fühlen
von Teetrinker (Eltern), 12. Dez 15:32
In meiner Heimatstadt wird immer noch der empörende Fall einer vergewaltigten jungen Frau diskutiert (ich kenne die Fam. persönlich).

Nach der Disko mitgegangen mit dem Diskjockey in dessen Wohnung, dort von diesem und dessem Freund sexuell missbraucht, vermutlich unter K.O.-Tropfen.

Die Anfang 20jährige wurde mit der Scham nícht fertig, erhielt nicht rechtzeitig einen Therapieplatz, nahm sich einige Monate später das Leben.

Die beiden Täter (vorbestraft) wurden vor wenigen Wochen frei gesprochen. Die Tat war nicht sicher nachweisbar. Das Opfer ist tot, konnte nicht mehr aussagen.

Die Familie der jungen Frau wird kaum fertig damit, dass die Täter nun frei sind, ungestraft davonkommen.

Wie sollte sie auch?

Und jetzt? Totschweigen das Ganze, weil es doch keinem nützt? Nein, die Fam. redet drüber...- auch damit anderen jungen Frauen Ähnliches erspart bleibt.
Wem dient das Verschweigen der Tatsachen?
von Teetrinker (Eltern), 12. Dez 11:09
Es ist leider wirklich so, dass ohne Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und ohne den Prozess auf Beschulung des Klägers Adrian vor dem VG Darmstadt gg. das dortige Schulamt genau dieses Schulamt (die Verantwortliche dort heißt "Martina Evertz") die immer neuen "Ruhensanordnungen" niemals zurückgenommen hätte.

Adrian hätte weiterhin kein Recht, eine Schule zu besuchen - auf unbefristete Zeit.

Außer, er und seine Eltern wären einverstanden gewesen, dass er gg. seinen Willen in ein Heim "für Schwererziehbare" übergewechselt wäre.

Er hätte damit alles verloren, was er liebt:
Seine Eltern, seinen geliebten Sport, seine Tiere, Oma und Opa, die Freunde, die über die Jahre immer zu ihm hielten...

Wem hätte er das "danken" sollen?

(Ja, ich bin "authorisiert" - das zu schreiben, was den Eltern bei Androhungen des Schulamtes verwehrt wird.)

Wer hat wohl ein Interesse daran, dass seine Taten ungesühnt und unausgesprochen bleiben?
Wohl am ehesten "der oder die Täter".

Wer die unten stehende Klageschrift vollständig gelesen und verstanden hat, weiß, wer hier Täter und wer Opfer ist.
Hannah
von Königspython (Eltern), 12. Dez 10:37
Zitat*Wann und durch wen wurden Sie eigentlich authorisiert*


Die Frage gebe ich gleich zurück an Sie!

Mein Hintergrund ist leider ein anderer!
Die Leute,die hier und woanders immer wieder einiges dummes Zeug verbreiten - die würde ich sehr gerne mal in dieser Situation der Eltern von A. erleben.

Da würde dann ganz andere Töne kommen als so ein genörgel.

Ja das Kind ist wirklich arm,aber keine man keine Öffentlichkeit hergestellt hätte und es nicht immer noch tun würde,dann würde es wahrscheinlich nie aufhören,dass miese Verwaltungshandeln dieser Behörden u.a auch das Amt das die Kinder schützen sollte!

Frau oder Herr Oberschlau!


Königspython





Dampfgeplauder
von Hannah (Eltern), 11. Dez 23:52
Königspython,

die Gesamtheit Ihrer Beiträge: Eine eindrucksvolle Demonstration Ihrer Trivialität. Wann und durch wen wurden Sie eigentlich authorisiert, unter Verwendung des Imperatives, anderen Foristen den Mund zu verbieten?
Sie und die Ihren jagen das Kind Adrian durch sämtliche Foren und mittlerweile stören Sie auch im Forum Schulradar, in mehreren threads, jede Unterhaltung. Immer wieder stößt man auf Ihren nebulösen, sektiös anmutenden Verein. Erhalten Sie alle eigentlich eine Prämie für erfolgreiche Anwerbung?
Auf Unrecht im Schul-,und Bildungswesen aufmerksam zu machen ist ja zunächst einmal nichts Negatives, doch hier haben Sie lediglich einen Fall zu bieten, der dann immer und immer wieder durchgelutscht werden muss? Niemandem hier sind die Ursprünge dieses Konflikts bekannt, von daher erübrigt sich in diesem Forum jede Diskussion darüber. Ihr Dampfgeplauder dient doch einzig und allein dem Zweck sich coram publico selbst auf die Schulter zu klopfen.

Ja, Herr Teetrinker,
„Es ging darum, eine Öffentlichkeit für Adrian herzustellen, um sonst gar nichts."

dies ist Ihnen ja nachhaltig gelungen, Adrian wird es Ihnen später zu danken wissen.

Hannah
Klageschrift vor dem VG Darmstadt zum Nachlesen
von Teetrinker (Eltern), 11. Dez 20:23
Hier ist die Klageschrift auf Beschulung des nun 11jährigen Klägers Adrian, gefertigt von Herrn RA Johannes Hildebrandt, der hier wirklich ganz hervorragende Arbeit geleistet hat.

Mit der Klageschrift wird klar, was sich eigentlich ereignet hat und wie skandalös das Schulamt f.d. Main-Taunus-Kreis und Groß-Gerau (Rüsselsheim) dann handelte.

Es gibt eben KEINE Vorschrift, auch nicht in Hessen, die besagte, dass man - selbst mit zurecht bestehendem sonderpäd. Förderbedarf- nur in einem privatem Heim weg von den Eltern zur Schule gehen muss - oder sonst eben nicht beschult würde.

Darauf bestand das Schulamt aber:
"Ruhen der Schulpflicht ist solange anzuordnen, bis die Eltern eine entsprechende Jugendhilfemaßnahme beantragen und dieser dann zustimmen." (gemeint ist die Heimunterbringung von Adrian).

Juristisch gesehen halte ich die Äußerungen des Schulamtes (liegen schftl. vor) für "schwere Nötigung", "schwer" deshalb weil im Amt erfolgt.

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Klage

In der Verwaltungsstreitsache


(Name , Anschrift)

- Kläger -
- Unterfertigte -


gegen


Land Hessen, vertr. d. d. Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis, dieses vertr. d. d. Leiter Klaus Feine-Koch, Walter-Flex-Str. 60/62, 65428 Rüsselsheim (Az. II B g – 033)
- Beklagte -


wegen Schulrecht


zeigen wir unter Vollmachtsvorlage die anwaltschaftliche Vertretung des Kindes xxxxxxx , gesetzlich vertreten durch die Eltern yyyyyyyyyy, an.

Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage zum Verwaltungsgericht Darmstadt und beantragen, wie folgt zu erkennen:

I.Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2009 (Anlage K 6) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2009 (Anlage K 6a) wird aufgehoben.

II.Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den in Ziff. I genannten Verwaltungsakt wird wiederhergestellt.

III.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.09.2009 ( Anlage K 4) wird wiederhergestellt.

IV.Das beklagte Land wird verpflichtet, den Kläger wenigstens probeweise der xxx-Schule, hilfsweise der yyyyyyy-Schule in zzzzz zuzuweisen; hilfsweise wird das beklagte Land verpflichtet, einen Förderausschuss gem. § 54 V SchulGHE zu bestellen und das Entscheidungsverfahren gemäß § 54 SchulG HE weiterzubetreiben.

V.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten und notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren, und die Kosten und notwendigen Aufwendungen im Verfahren auf Gestattung des Besuchs einer Regelschule bzw. – hilfsweise – im Verfahren auf die Bestellung des Förderausschusses. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

VI.Im Wege der einstweiligen Anordnung wird das beklagte Land verpflichtet, den Kläger der xxxxxxx-Schule , hilfsweise der yyyyyyyy-Schule zuzuweisen; hilfsweise wird das beklagte Land verpflichtet, einen Förderausschuss gem. § 54 V SchulGHe zu bestellen.

VII.Dem Kläger wird für alle Klageanträge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Hildebrandt bewilligt.



Begründung:


1. Vorgeschichte/Allgemeines


Der Kläger, heute 11 Jahre alt, besuchte ab 08.08.2001 den Kindergarten, und zwar problemfrei und fröhlich. Er wurde mit 7 Jahren am 06.09.2005 eingeschult, Grundschule Wallerstädten. Er freute sich auf die Schule und war motiviert. Bereits in der zweiten Woche wollte der Kläger nicht mehr in die Schule. Er klagte abends im Bett über Bauchweh. Später entwickelte er weitere Symptome (Erbrechen vor Schulbeginn oder Ähnliches).

Wegen der näheren Einzelheiten verweisen wir auf beigefügte schriftliche Zusammenfassung in Form eines E-Mail-Schreibens der Mutter des Klägers an unsere Kanzlei.

Beweis: E-Mail-Schreiben der Mutter des Klägers vom 06.07.2009, Anlage K 1

Zum Beweis – im Bestreitensfall – werden die Eltern des Klägers, (Name), wohnhaft wie der Kläger, benannt. Dies gilt insbesondere auch für die in der Anlage K 1 niedergelegte Behandlung, die der Kläger durch seine Lehrerin in der ersten Klasse erfahren musste. Ergänzend werden die Großeltern des Klägers, (Name) benannt.

Was auf S. 3 und 4 dieser Anlage K 1 berichtet wird, erfüllt mehrere Straftatbestände und hätte zu einem dienstrechtlichen Einschreiten gegen die damalige Klassenlehrerin führen müssen. Solches erfolgte jedoch nicht. Stattdessen wurde der Kläger am 07.05.2007 umgeschult in die Schillerschule Groß-Gerau. Auch dort wurde der Kläger nicht besser behandelt, vermutlich aufgrund einer Vorgeschichte, die einseitig und tendenziös in der Schulakte festgehalten ist.

Bereits an dieser Stelle beantragen wir die Beiziehung der gesamten Schülerakte des Klägers und Beiziehung der Akten des Schulamts Rüsselsheim und Akteneinsicht über das Gericht.

In der Schillerschule wurde der Kläger mehrmals in der Turnhalle eingesperrt.

Naturgemäß verschlechterte sich das Verhältnis zwischen Eltern und Schule. Das Schulamt weigerte sich weiterhin, dienstrechtliche Maßnahmen gegen die Verantwortlichen zu ergreifen. Am 08.10.2007 erließ das Schulamt des beklagten Landes stattdessen einen Bescheid, der „für die Dauer des Entscheidungsverfahrens“ das Ruhen der Schulpflicht des Klägers anordnet.

Beweis: Bescheid des Schulamtes vom 08.10.2007, Anlage K 2

Zur weiteren Begründung wurde auf ein Schreiben vom 24.09.2007 verwiesen.

Beweis: Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 24.09.2007, Anlage K 3

Ab dann liefen die Dinge zum Nachteil des Klägers völlig „aus dem Ruder“ und das Ruhen der Schulpflicht blieb angeordnet bis heute bzw. wurde vor kurzem neu angeordnet (dazu sogleich). Ein Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wurde eingeleitet, dabei fand ein (zweifelhaftes) Gutachten Verwendung, das den Förderbedarf zum Gegenstand hatte. Die Eltern wehrten sich gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, letztendlich auch vor dem Verwaltungsgericht, jedoch ohne Erfolg. Das Schulamt versuchte, den Kläger in einer Förderschule für Erziehungshilfe unterzubringen.

Da im Kreis Groß-Gerau keine solche staatliche Schule vorhanden sei, drängte das Schulamt auf Unterbringung in einer Erziehungshilfeschule eines freien Trägers. Dies wollten die Eltern des Klägers nicht, zumal dort – anders als im gerichtlichen Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt gedacht – keine ambulante, sondern nur eine stationäre Aufnahme möglich war. Das gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsverfahren nach § 54 V SchulG HE fand nicht statt und findet auch bis heute nicht statt, trotz Aufforderung durch den Kläger. Stattdessen hängt der minderjährige Kläger seit ca. zwei Jahren „in der Luft“ und darf nicht zur Schule.

Lediglich für einige Monate erhielt er Hausunterricht. Die Eltern des Klägers standen dem Vorgehen des Schulamtes Rüsselsheim zunehmend fassungslos gegenüber. Sie konnten – zu Recht – nicht verstehen, warum ihr Sohn, ein Grundschüler, einfach unbefristet vor die Tür gesetzt wurde. Sie bedienten sich der Hilfe einer Elterninitiative gegen Mobbing und Gewalt an Schulen. Dies wiederum gefiel offenbar dem Schulamt Rüsselsheim nicht; immer wieder hat es versucht, Beistände des EMGS e. V. zurückzuweisen. Das Schulamt des beklagten Landes hat sogar das Jugendamt eingeschaltet und dieses veranlasst, ein familiengerichtliches Verfahren gegen die Eltern des Klägers einzuleiten mit dem Ziel, den Eltern weitgehend das Sorgerecht zu entziehen, um auf diese Weise die „Unterbringung“ des Klägers an einer Erziehungshilfeschule zu erreichen – ein ungeheuerlicher Vorgang.

Dieses Vorgehen war jedoch nicht erfolgreich. Das zuständige Familiengericht erhielt sowohl vom Jugendamt als auch von uns (als Vertreter der Eltern) umfangreiche Schriftsätze und Rechtsausführungen. Es gelangte zu der Auffassung, dass nach den bisher vorgelegten Unterlagen eine Regelbeschulung des Klägers durchaus versucht werden könnte und sah keinen Anlaß, einen Entzug des Sorgerechts zu veranlassen.

Beweis: Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Groß-Gerau, Az. 72 F 586/09 SO, dort Protokoll vom 05.08.2009, S. 2

Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass sich Fehler des Schulamts bei der Anwendung der §§ 54 und 65 SchulG HE nicht dadurch ausbügeln lassen, dass man die Eltern via § 1666 BGB „ausschaltet“ und das Jugendamt zum Vormund bzw Pfleger bestellt.

Im weiteren Verlauf einigten sich die Eltern und das Schulamt zwar, einen sog. runden Tisch durchzuführen. Es blieb jedoch von Anfang an unklar, was konkret bei diesem runden Tisch besprochen werden sollte. Als der Kläger mitteilte, dass aus seiner Sicht der runde Tisch nicht mehr die Frage des „ob“, sondern nur noch die Frage des „wie“ einer Regelbeschulung aushandeln sollte, sagte das staatliche Schulamt das Stattfinden des runden Tisches ab, erließ den in Ziff. I des Klageantrages genannten Widerspruchsbescheid und ordnete mit Bescheid vom 14.09.2009 das vorübergehende Ruhen der Schulpflicht des Gegners an, diesmal ausdrücklich gestützt auf die Vorschrift des § 65 II 1 SchulG HE.

Beweis: Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 14.09.2009, Anlage K 4


Dazu nun im Einzelnen:

Da der Prozessstoff sehr umfangreich ist, beschränken wir uns auf das Wesentliche und verweisen an geeigneten Stellen auf entsprechende Anlagen, die den Geschehensablauf und die Argumentation durchsichtig machen.




2.


Kern des Problems ist nach hiesiger Rechtsauffassung, dass das Schulamt des beklagten Landes von Anfang an die § 54 SchulG HE einerseits und § 65 SchulG HE andererseits falsch angewandt und ineinander vermengt hat. Dadurch wurde gegen einen Grundschüler das unbefristete Ruhen der Schulpflicht angeordnet, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Der Kläger wurde ohne Grund von jeglicher schulischer Bildung ferngehalten, dadurch wurde Unverständnis auf Seiten des Klägers und seiner Eltern erzeugt. Äußerungen des Unmuts wurden nicht zur Kenntnis genommen und sodann allenfalls wieder gegen den Kläger und seine Eltern verwendet. Es muss daher etwas ausgeholt werden. Im Einzelnen:

a) Das oben genannte erstmalige Anordnen des Ruhens der Schulpflicht (Anlage K 2 in Verbindung mit Anlage K 3) stützte sich auf § 65 SchulG HE. Denn dies ist die einzige Vorschrift, die eine solche Anordnung erlaubt. In § 54 SchulG HE ist eine solche Anordnung nicht vorgesehen. § 65 II SchulG HE kennt zwei Alternativen: In Satz 1 geht es um eine Ruhensanordnung entweder auf Dauer oder vorübergehend. In Satz 3 ist eine vorläufige Ruhensanordnung normiert, die zur Voraussetzung hat, dass die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebes oder die Sicherheit von Personen so eine vorläufige Anordnung erfordert, und zwar für die Dauer des Entscheidungsverfahrens. Dieses Entscheidungsverfahren hat ausschließlich die Frage zum Gegenstand, ob ein bestimmter Schüler überhaupt noch auf einer Regelschule oder Förderschule erträglich ist, oder ob er so gemeingefährlich ist, dass er nicht einmal auf einer Erziehungshilfeschule tragbar ist. Das Entscheidungsverfahren besteht darin, ein pädagogisch-psychologisches und ein schulärztliches Gutachten zu dieser Frage einzuholen.

Auf welche der beiden Alternativen das beklagte Land seine Anordnung gestützt hat, ließ sich aus dem Verwaltungsakt (Anlage K 2) und dem in Bezug genommenen Schreiben (Anlage K 3) nicht entnehmen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen. Bei der in Rede stehenden Anordnung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt und um eine Ausnahmebestimmung gegenüber der in § 56 I hessisches Schulgesetz festgeschriebenen Schulpflicht. Zugleich wird mit einer Anordnung nach § 65 II hessisches Schulgesetz das in § 1 I hessisches Schulgesetz verbürgte Recht auf schulische Bildung eingegriffen (VG Frankfurt, Az. 5 G 4062/00, juris).

Vorliegend hatte das Schulamt seine Entscheidung offensichtlich auf § 65 II 3 SchulG HE gestützt. Denn eine Grundentscheidung nach § 65 II 1 SchulG HE konnte schon deswegen nicht getroffen werden, da unstreitig weder ein pädagogisch-psychologisches noch ein schulärztliches Gutachten zu der Frage vorlagen, ob der Kläger wegen gemeingefährlichen Verhaltens nirgends mehr beschulbar war. Vielmehr lag zu diesem Zeitpunkt lediglich die Absicht vor, den sonderpädagogischen Förderbedarf gem. § 54 SchulG HE zu überprüfen. Dieses ist unstreitig. Über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Qualität des zugrunde liegenden Fördergutachtens wurde ein Rechtsstreit vor dem VG Darmstadt geführt, Az. 7 K 610/08.da.

Beweis: Beiziehung eben genannter Akte

Gab es jedoch lediglich ein Entscheidungsverfahren zur Frage des sonderpädagogischen Förderbedarfs, so erschließt sich daraus, dass es niemals ein Entscheidungsverfahren zur Frage der generellen Beschulbarkeit gab. Dies umso mehr, als das sonderpädagogische Fördergutachten zum Ergebnis hatte, dass der Kläger seinen Förderbedarf auf einer Förderschule decken sollte. Es kam also gerade nicht zu dem Ergebnis, dass der Kläger überhaupt „schulunfähig“ ist – ganz abgesehen davon, dass im Herbst 2007 weder die Gutachtensverfasserin noch das Schulamt selbst noch die Eltern auf die Idee gekommen waren, die generelle Schulfähigkeit des Klägers in Zweifel zu ziehen.

Das Schulamt des Beklagten hat also schlicht das Gesetz falsch angewendet. Es hat das Tatbestandsmerkmal „Entscheidungsverfahren“ des § 54 SchulG HE herangezogen und und unter die Vorschrift des § 65 SchulG HE subsumiert. Dort ist ebenfalls der Begriff „Entscheidungsverfahren“ verwendet. Es handelt sich aber um ein ganz anderes Entscheidungsverfahren. Der Beklagte hat also den Tatbestand des § 54 SchulG HE herangezogen, um die Rechtsfolge des § 65 SchulG HE herbeizuführen. Dies entspricht nicht dem Gesetz. (weitere Ausführungen hierzu unten bei c.)).

Auch die Ruhensanordnung (Anlage K 2) war bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits: Az. 7 G 1749/07, VG Darmstadt.

Beweis: Beiziehung eben genannter Akte

Genau genommen ging es dabei um die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig war (Anordnung vom 17.10.2007).

Die Beteiligten hatten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Im entsprechenden Beschluss des VG Darmstadt vom 29.11.2007 hieß es, es sei ohne weitere Aufklärung nicht möglich, festzustellen, ob der Beklagte (das Land Hessen) zu recht die sofortige Vollziehung des Ruhens der Schulpflicht angeordnet habe.

Wir würden die Ruhensanordnung vom 08.10.2007 (Anlage K 2) hier nicht behandeln, wenn diese hier nicht von Relevanz wäre. Sie ist jedoch bedeutend. Denn durch die erstmalige falsche Rechtsanwendung der Beklagten entstand auf dem Rücken des Klägers ein Chaos, das bis heute nicht in Ordnung gebracht wurde. Im Gegenteil versucht das Schulamt der Beklagten, das Gesicht zu wahren, und produziert dadurch weiteres Chaos:

Das Verwaltungsgericht hat in seinem eben genannten Beschluss in den Beschlussgründen festgehalten, dass das Ruhen der Schulpflicht mit Schreiben des Antragsgegners incidenter aufgehoben worden sei. Gemeint war entweder ein Schreiben des Schulamtes vom 05.11.2007, in dem es heißt, dass das Ruhen der Schulpflicht aufgehoben wird, sobald eine Lehrkraft für den Hausunterricht gefunden sei. Oder aber das Schreiben des Schulamtes vom 15.11.2007 war gemeint, in dem es heißt, dass der Kläger in der Woche vom 26.-30.11.2007 wieder in der Schillerschule beschult werden würde.

Im Widerspruch dazu heißt es jedoch in einem Schreiben des Schulamtes vom 14.04.2009 an Frau Litzenburger von der Elterninitiative EMGS, welche als Vertreterin der Eltern tätig war, dass das Ruhen der Schulpflicht bisher nicht aufgehoben sei.

Beweis: Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 14.04.2009, Anlage K 5

Dort heißt es wörtlich, die Grundverfügung vom 08.10.2007 sei nicht berührt worden. Hier zeigt sich nun die Bedeutung des 2 Jahre alten Bescheides vom 08.10.2007 (Anlage K 2): Der hier angefochtene Bescheid vom 24.04.2009 (Anlage K 6) geht zunächst einmal davon aus, dass das Ruhen der Schulpflicht deswegen „neu verfügt“ wird, um etwas klarzustellen und um Versuche der Eltern des Klägers zu vermeiden, den Kläger „der Schule zuzuführen“.

Beweis: Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 24.04.2009, Anlage K 6

b) Folgerichtig haben wir, wenn die Grundverfügung nach Meinung des Beklagten noch besteht, das Schulamt daran erinnert, dass der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15.10.2007 Widerspruch gegen diese „Grundverfügung“ eingelegt hat, dass jedoch über den Widerspruch bis heute nicht entschieden worden ist. Mit Schreiben vom 03.08.2009

Beweis: Schreiben der Unterfertigten vom 03.08.2009, Anlage K 7

haben wir daher gebeten, über den Widerspruch nunmehr bis spätestens 31.08.2009 zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 07.08.2009 hat sich das Schulamt des beklagten Landes sodann erneut in radikalen Widerspruch zu seinen eigenen vorherigen Ausführungen und Verfügungen gesetzt und mitgeteilt, das Verfahren sei „umfänglich“ durch die Erledigungserklärung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (Az. 7 G 1749/07) erledigt worden; eine Entscheidung über den Widerspruch sei daher nicht mehr erforderlich.

Beweis: Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 07.08.2009, Anlage K 8

Eine nochmalige Nachfrage unsererseits vom 13.08.2009, wie sich dieser erneute Widerspruch erklären lasse, blieb bis heute unbeantwortet.

Beweis: Schreiben der Unterfertigten vom 13.08.2009, Anlage K 9

Damit ist zunächst einmal festzuhalten, dass beim Schulamt Rüsselsheim ein völliges Durcheinander allein zu der schlichten Frage angerichtet wurde, ob ein bestimmter Verwaltungsakt nun noch Geltung haben soll oder nicht.

c) Ähnlich widersprüchlich und schleierhaft sind die Begründungen des Schulamtes in materiell-rechtlicher Hinsicht. Hier knüpfen wir wieder an die Ausführungen oben Buchstabe a) an. Das Schulamt hatte die „Grundverfügung“ vom 08.10.2007 (Anlage K 2) auf § 65 II hessisches Schulgesetz gestützt. Gleichzeitig hatte es jedoch ein Entscheidungsverfahren gem. § 54 hessisches Schulgesetz eingeleitet. Wird ein solches Verfahren nach § 54 eingeleitet, bedeutet dies, dass das Schulamt selbstverständlich davon ausgeht, dass das betreffende Kind beschulbar ist, und zwar mit oder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, im weiteren Verlauf also an einer Regelschule oder – wenn sonderpädagogischer Sonderbedarf festgestellt ist – wiederum an einer Regelschule oder an einer Förderschule. Weiterhin ist klar, dass während des Entscheidungsverfahrens über den sonderpädagogischen Förderbedarf selbstverständlich das Ruhen der Schulpflicht nicht allein deswegen angeordnet werden darf, weil ein Verfahren über den sonderpädagogischen Förderbedarf eingeleitet ist. Denn für diesen überaus massiven Eingriff in das Bildungsrecht eines Grundschülers bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung. Eine Ruhensanordnung muss also auf andere Gründe gestützt werden. Soweit ersichtlich, ist hierzu bislang nur eine Entscheidung des VG Frankfurt vom 29.03.2004 ergangen, Az. 5 G 1163/04 (juris). Dort hat das VG Frankfurt sinngemäß ausgeführt:

Das vorläufige Ruhen der Schulpflicht kann gem. § 65 Abs. 2 HessSchulG gegenüber einem Schüler oder Schülerin angeordnet werden, wenn er oder sie an einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB, die gegenüber Mitschülerinnen oder Mitschülerin begangen wird, beteiligt ist. In diesem Fall hatte der dort betroffene Schüler eine umfangreiche Prügelei organisiert, unter Beteiligung Schulfremder, bei der etwa 150 andere Schüler als Zuschauer anwesend waren und in deren Verlauf einem der Schüler mit einem Baseballschläger – der dabei zu Bruch ging – mehrere Platzwunden am Kopf und eine schwere Gehirnerschütterung beigebracht worden sind; auch ein etwa 40 cm langer Gummiknüppel und ein Messer waren im Spiel. Es handelte sich dort also offenbar um einen jugendlichen Intensivtäter. Auf solche Personen ist die Vorschrift des § 65 Abs. 2 HessSchulG zugeschnitten, aber gewiss nicht auf den Schüler Adrian, selbst wenn sämtliche der ihm zur Last gelegten Handlungsweisen tatsächlich so und nicht anders vorgekommen sind (das Schulamt sprach in einem Schreiben an die Eltern von Schimpfwortgebrauch, Bleistiftwegnehmen und dummen Bemerkungen Adrians), nicht jedoch von gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 StGB.

Die Voraussetzungen für eine Ruhensanordnung (entweder gem. § 65 II 1 oder 3 HessSchulG) lagen nicht vor und liegen auch heute mit Sicherheit nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Ruhensanordnung sind von Verfassungswegen hoch. In einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland, in der in allen Bundesländern eine (im europäischen Vergleich) überaus strenge allgemeine Schulpflicht herrscht, wird man ohne schwerwiegende oder im Einzelnen nachgewiesene Gründe einem Schüler nicht unbefristet und nicht über einen Zeitraum von zwei Jahren von jeglicher Bildung fernhalten dürfen. Solches ist hier aber dem Kläger zu Unrecht widerfahren:

aa) Der Kläger war Zweitklässler, Grundschüler, als er zum ersten Mal von der „Grundverfügung“ des Schulamtes Rüsselsheim betroffen wurde. Selbst wenn die Vorwürfe zu 100 % richtig sein sollten, die in der Grundverfügung vom 08.10.2007 (Anlagen K 2 und K 3) gemacht werden und die im Widerspruchsbescheid vom 10.09.2009 wörtlich wiederholt werden, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Dies schon deswegen, weil das Aussprechen von schlimmen Worten, das Verwickeltwerden in Auseinandersetzungen, das vergebliche Anschluss-Finden-Wollen, das Schubsen anderer Kinder, das In-Mäppchen-Kramen und sonstiges Ärgern anderer Kinder mit Sicherheit nicht so schwer wiegt, wie das planvolle Organisieren einer Massenschlägerei mit Baseballschlägern. Nähere Ausführungen hierzu sind vermutlich nicht angebracht. Alles andere wäre auch abwegig. Sollte das Schulamt Rüsselsheim mit seiner Rechtsauffassung Recht haben, dann könnten in Hessen jeglicher – im weitesten Sinne – Problemschüler, also jeder „Zappelphilipp“ unbefristet sowohl von Regelschulen wie auch von Förderschulen entfernt werden; sie müssten dann entweder in ein Kinderheim mit angeschlossener Schule oder sie müssten (oder könnten) Hausunterricht, entweder in Form eines zugewiesenen Lehrers oder durch die Eltern selbst in Anspruch nehmen. Dass solches nicht geht, auch in Hessen nicht, liegt auf der Hand. Ergänzend verweisen wir auf unsere Widerspruchsbegründung vom 03.08.2009 (Anlage K 7b) gegen den Bescheid vom 24.02.2009.

bb) Dabei hat das Schulamt Rüsselsheim selbst – bestandskräftig – festgestellt und dies auch durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen erzwungen, dass beim Kläger jedenfalls im Jahr 2007 sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Grundlage war das sonderpädagogische Fördergutachten vom 21.12.2007. Darin wurde am Ende empfohlen, für den Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich der Erziehungshilfe festzustellen. Dieses geschah mit Bescheid vom 09.01.2008.

Beweis: Beiziehung oben genannter Akte des VG Darmstadt, Az. 7 K 610/08.da

Wenn aber sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist, dann bedeutet dies, dass der betreffende Schüler sehr wohl zu beschulen ist, und zwar entweder auf der Regelschule oder auf einer Förderschule oder – im Bereich des Schulamtes Rüsselsheim - mit der sog. dezentralen Schule für Erziehungshilfe. Denn andernfalls hätte das sonderpädagogische Gutachten vom 21.12.2007 im Ergebnis festhalten müssen, dass der Kläger trotz seiner (damals) 9 Jahre schon einem jugendlichen Intensivtäter gleichzuachten und nicht nur Regelschulen sondern auch Erziehungshilfeschulen von ihm zu schützen seien durch permanenten Ausschluss. Solches wurde jedoch gerade nicht festgestellt.

cc) Dazu kommt, dass der angegriffene Bescheid vom 24.04.2009 (der auf der „Grundverfügung“ vom 08.10.2007 aufbaut), das Ruhen der Schulpflicht des Klägers „für die Dauer des Entscheidungsverfahrens“ angeordnet hat. Falls damit das Entscheidungsverfahren gem. § 54 HessSchG gemeint sein sollte, wäre dies rechtswidrig. Denn § 54 HSchG kennt eine solche Ruhensanordnung nicht. Im Übrigen hat das Entscheidungsverfahren gem. § 54 HessSchG, wie eben gesehen erbracht, dass der Kläger sehr wohl schulfähig ist. Wenn andererseits das Entscheidungsverfahren gem. § 65 II HSchG gemeint sein sollte, so existiert ein solches gar nicht. Weder gibt es eine Anhörung der Eltern, noch gibt es ein pädagogisch-psychologisches oder schulärztliches Gutachten, welches zum Gegenstand hat die Frage, ob der Kläger überhaupt noch schulfähig ist. Ein vorläufiges Ruhen wurde ebenfalls nicht angeordnet. Denn der angegriffene Bescheid geht ausdrücklich davon aus, dass die „Grundverfügung“ vom 08.10.2007 (Anlage K 2) noch besteht und nur „klarstellend“ nochmals angeordnet wurde. Eine nur vorläufige Ruhensanordnung kann aber mit Sicherheit nicht über einen Zeitraum von zwei Jahren aufrecht erhalten werden, zumal nicht bei einem Zweitklässler, der nicht viel mehr tut als mit Schnürsenkeln zu werfen oder böse Worte zu sagen (falls das Schulamt zu 100 % Recht hätte, was es an Tatsachenmaterial vorträgt).

dd) Zu allem Überfluss hat nun das Schulamt mit Bescheid vom 14.09.2009 (Anlage K 4) noch das vorübergehende Ruhen der Schulpflicht des Klägers gem. § 65 II 1 HSchG angeordnet, und gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme. Mit gleicher Post haben wir den anliegenden Widerspruch (Anlage K 10) dagegen eingelegt. Mit Klageantrag Ziff. III. beantragen wir die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Denn aus den obigen Ausführungen ist deutlich geworden, dass sowohl für das unbefristete wie auch für das vorübergehende Anordnung des Ruhens der Schulpflicht des Klägers keine Rechtsgrundlage existiert. Offenbar versucht das Schulamt, nachdem es eingesehen hat, dass es sich in den Vorschriften vergriffen hat, nun nachträglich, quasi 2 Jahre rückwirkend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 HessSchulG herbeizureden oder herbeizukonstruieren.

Soweit die schulpsychologische Stellungnahme vom 07.07.2009 zur Begründung herangezogen wird, so ist diese nicht tauglich. § 65 SchulGHE verlangt ein pädagogisch-psychologisches Gutachten und keine „Stellungnahme“. Ein Gutachten liegt unstreitig nicht vor.

Selbst diese Stellungnahme ist nicht verwertbar. Dies schon deswegen, weil sie nicht nachvollziehbar ist. Es wird behauptet, ein diagnostisches Gespräch sei geführt worden. Um nachzuprüfen, ob dieses diagnostische Gespräch ordnungsgemäß, insbesondere ohne Beeinflussung und ohne Suggestivfragen durchgeführt worden ist, ist ein Wortprotokoll oder eine Tonbandaufnahme erforderlich. Das beklagte Land wird gebeten, dieses, soweit vorhanden, vorzulegen.

Im Übrigen erinnert sich der Kläger daran, dass der Kläger ursprünglich gar nicht alleine in das Zimmer der Schulpsychologin gehen wollte. Die Schulpsychologin hat sinngemäß gesagt, dass, wenn der Kläger nicht mit ihr alleine in das Zimmer gehe, dann würde sie die Stellungnahme ohne Gespräch mit dem Kläger allein aufgrund der Aktenlage erstellen. Die Eltern des Klägers hatten dann versucht, die Frage des Beistandes des Klägers mit Frau Evertz vom Schulamt zu klären, worauf diese antwortete, dass eine Gesprächsverweigerung wegen des Beistands wiederum als "Nicht-Kooperation" der Eltern und des Sohnes bewertet würde mit entsprechenden negativen Folgen für den Kläger.


Beweis: (Name) Eltern und Großeltern

Darüber hinaus hat die Schulpsychologin weder den Kläger noch seine Eltern darüber aufgeklärt, was Zweck des „diagnostischen Gesprächs“ sein soll. Die Eltern und der Kläger selbst waren der Meinung, dass es allenfalls um die Frage gehen kann, ob der Kläger auf eine Regelschule oder eine Förderschule Unterricht haben soll.

Beweis: wie eben

Erst im Laufe des Gesprächs, als der Kläger allein bei der Schulpsychologin war, hat diese ihm eröffnet, dass es auch um die Frage gehe, ob Adrian überhaupt noch jemals auf irgendeine Schule gehen könne. Sie hat sinngemäß gesagt, dass es vielleicht sogar so sein kann, dass das mit der Schule sich erledigt habe, und dass es dann gar nicht mehr um die Frage, ob Regelschule oder Förderschule gehe.

Diese Information war für den Kläger neu und hat ihn mit Sicherheit durcheinander gebracht und erschüttert. Von dem Zeitpunkt an, an dem das sonderpädagogische Fördergutachten vorlag (Ende 2007/Anfang 2008) bis mindestens zum „diagnostischen Gespräch“ vom 24.06.2009 war von Seiten des Schulamtes nie die Rede davon, dass die Schulfähigkeit des Klägers insgesamt in Frage stehe; ständig ging es nur um die Frage: Erziehungshilfeschule oder Regelschule. Erstmals durch den Text der schulpsychologischen Stellungnahme vom 07.07.2009 wurde bekannt, dass das Schulamt nunmehr eine völlige Schulunfähigkeit des Klägers herbeireden möchte. Daher ist eine solche plötzliche Konfrontation des unvorbereiteten Kindes unzulässig gewesen, hat gegen elementare Grundsätze diagnostischer Gesprächsführung verstoßen. Die Forderung, der Kläger solle allein mit der Psychologin sprechen, ansonsten würde seine Forderung nach einem Beistand als Kooperationsverweigerung dargestellt werden, stellt möglicherweise sogar ein strafbares Verhalten dar (Nötigung).

Die schulpsychologische Stellungnahme ist jedenfalls auch deswegen unverwertbar, weil sie nicht plausibel macht, weswegen ein Schüler, der zum Jahreswechsel 2007/2008 noch ohne weiteres als beschulbar galt (jedenfalls auf einer Förderschule), nunmehr durch bloßen Zeitablauf unbeschulbar geworden sein soll. Eine solche Annahme wäre völlig fern liegend.

Im Übrigen kann das Sozialverhalten des Klägers sowieso nur in einer sozialen Situation, in erster Linie also in einer Klassensituation geprüft werden. Gerade dies wird dem Kläger jedoch seit Jahren verweigert. Man kann doch einen Grundschüler nicht über 2 Jahre hinweg – ohne Rechtsgrund – seiner Bildungsstätte entziehen und hinterher behaupten, er sei (nunmehr) schulunfähig, weil er a) nicht zur Schule ging und b) nicht einsehe, dass er selbst schuld ist. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die schulpsychologische Stellungnahme einzig und allein dazu dienen soll, nachträglich die Voraussetzungen des § 65 II HessSchG herbeizureden. All dies kann hier nur kopfschüttelnd zur Kenntnis genommen werden. Es drängt sich auf, dass dieses gesamte Geschehen unter dem Aspekt der Amtshaftung und auch unter strafrechtlichen Aspekten geprüft werden muss. Denn das Vorgehen des Schulamtes Rüsselsheim ist in einem Maße befremdlich, wie Unterzeichner es noch nirgends im Schulrecht wahrgenommen hat. Überall sonst ist man von Seiten des Schulamts bemüht, rasche und unbürokratische Lösungen für die Kinder zu entwickeln. Dass ein Grundschüler von der Grundschule wegen solcher Nichtigkeiten wie Schnürsenkelwerfen (wobei selbst das bestritten ist) auf Dauer im wahrsten Sinn des Wortes ausgesperrt wird, dürfte einmalig in Deutschland sein.




3.


Auf die weiteren Argumente im angegriffenen Bescheid vom 24.04.2009 und im Widerspruchsbescheid sei kurz eingegangen wie folgt:

a)Soweit der Bescheid vom 24.04.2009 und der Widerspruchsbescheid (K 6a) drauf gestützt sind, dass der Kläger mit seiner Mutter am 20.04.2009 in der Schule war und Unterricht verlangt hat, vermag dies die Folgen des § 65 II HessSchG nicht zu begründen. Offensichtlich hat der Kläger an diesem Montagmorgen niemanden mit Baseballschlägern angegriffen, er hat nicht einmal ein böses Wort gebraucht. Im Gegenteil hat er sich sogar freundlich und wissbegierig benommen. Soweit der Widerspruchsbescheid darauf abhebt, es müsse dem Kindeswohl nicht gedient haben, dass der Kläger absehbar durch die Schule zurückgewiesen wurde, so sind dies reine Spekulationen. Im Übrigen geben diese Erwägungen nichts her für den Tatbestand des § 65 II HessSchG. Man kann doch eine angeblich den Kläger belastende Handlungsweise seiner Eltern nicht als Argument verwenden, um den Kläger weiterhin von seiner Schule fernzuhalten! Beim Schulamt Rüsselsheim scheinen sämtliche rechtliche Kategorien durcheinander geraten zu sein.

Schließlich weisen wir noch darauf hin (obwohl es darauf nicht ankommt), dass der Kläger zum unter a.) benannten Zeitpunkt aufgrund einer aktuell bestehenden Schulpflicht von der Schillerschule Unterricht verlangt hat. Denn über den Widerspruch des Klägers vom 15.10.2007 gegen den Bescheid vom 08.10.2007 war noch nicht entschieden worden, der Widerspruch war schlichtweg vom Schulamt vergessen oder verdrängt worden. Aus den oben Ziff. 2.b.) angegeben Gründen hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung, es bestand also Schulpflicht. Angesichts der geradezu chaotischen Verfahrensgestaltung des Schulamtes war es von den Eltern durchaus angebracht, einen ernsthaften Versuch der Beschulung zu unternehmen, damit ihnen nicht im Nachhinein vorgeworfen wird, sie hätten gegen die Schulpflicht verstoßen. Dass dies nun gegen den Kläger verwendet wird, ist wiederum nur kopfschüttelnd zur Kenntnis zu nehmen.

b)Anrufe Bevollmächtigter, etwa einer Mitarbeiterin einer Elterninitiative, in der Schule oder E-Mail-Schreiben irgendwelcher Journalisten an die Schule (ohne dass auch nur behauptet wird, dass diese E-Mail-Schreiben von den Eltern des Klägers zu verantworten ist) können sicherlich ebenfalls nicht die Voraussetzung des § 65 II HessSchG begründen. Diese Vorschrift dient nicht der Disziplinierung der Eltern.

c)Sämtliche Erwägungen, die das Schulamt im angegriffenen Bescheid und nunmehr im neuen Bescheid vom 14.09.2009 (Anlage 4) über die Gemeinschaftsfähigkeit des Klägers anstellt, sind reine Spekulationen und stehen einer Juristin im Schulamt nicht zu. Diese hat sich an das Gesetz zu halten. Wenn über das Ruhen der Schulpflicht zu befinden ist, ist unabdingbare Grundlage ein pädagogisch-psychologisches Gutachten und ein schulärztliches Gutachten und nicht nur irgendwelche laienhaften Vermutungen oder „Stellungnahmen“. Es ist geradezu abwegig, aus über zwei Jahren zurückliegenden Verhaltensauffälligkeiten – die noch dazu im Einzelnen bestritten worden sind – nunmehr Schlüsse auf die aktuelle Sozialkompetenz und noch dazu auf die zukünftige Sozialkompetenz zu ziehen. Dies umso mehr, als nach wie vor die Vorwürfe gegen die Klassenleiterin der ersten Klasse im Raum stehen.

d)Soweit das Schulamt darauf abhebt, es sei eine Erziehungshilfeschule in freier Trägerschaft zu besuchen, also Einrichtungen wie z. B. die Heimschule Vincenzhaus (so wie damals beim Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt) oder sonstige vom Jugendamt vorgeschlagene Schulen in freier Trägerschaft als Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 27 ff SGB VIII), so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass schon damals der Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt verunglückt war. Denn die Eltern hätten darauf hingewiesen werden müssen, dass zum einen die Beschulung auf für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Regelschule vorrangig ist. Zum anderen wurde durch den Vergleich das komplexe Entscheidungsverfahren gem. § 54 Abs. 3 bis 7 Schulgesetz praktisch außer Kraft gesetzt, was wohl bereits damals rechtswidrig war. Darüber hinaus ist man damals davon ausgegangen, dass im Vinzenshaus Hofheim eine ambulante Beschulung möglich war, was jedoch nicht der Fall war.

e)Das beklagte Land betreibt im Landkreis Groß-Gerau eine dezentrale Schule für Erziehungshilfe. Gerade Schüler mit Förderbedarf im Bereich von Verhaltensauffälligkeiten sind dieser Schule zuzuordnen. Bis heute ist das Schulamt mit keinem Wort darauf eingegangen, warum der Kläger nicht im Bereich der dezentralen Schule für Erziehungshilfe unterrichtet werden kann. Notfalls muss eben ein zusätzliches Lehrerkontingent oder Stundenkontingent geschaffen werden. Dies ist allemal besser, als ein Kind über Jahre hinweg sozial auszugrenzen durch das rechtswidrige Anordnen des Ruhens der Schulpflicht.

f)Was etwaige Antragstellung beim Jugendamt betrifft – von der das Schulamt eine Aufhebung der Ruhensanordnung abhängig macht (Seite 4 des Bescheides Anlage K 4) - so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Eltern bereits mit Schreiben vom 12.08.2009 Antrag auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung für den Kläger gestellt haben, und zwar für den Fall, dass dem Kläger ein Schulbesuch in der Regelschule oder in der dezentralen Schule für Erziehungshilfe im hiesigen Schuljahr verwehrt wird. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Familiengerichts wurde klargestellt, dass vorrangig die Unterrichtung in einer Regelschule angestrebt und notfalls verwaltungsgerichtlich durchgesetzt werden soll. Das Jugendamt hat diesem Ansinnen vorläufig dahin entsprochen, dass es mit Bescheid vom 11.09.2009 die Kosten für die zzzzzzz-Fernschule übernommen hat. Dies ist eine Einrichtung der xxxxxx , genauer gesagt des yyyyyyy in aaaaa . Es handelt sich um Material für Hausunterricht, mit welchem Schüler gefördert werden, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht in einem Schulgebäude unterrichtet werden. Das Schulamt hat damit sein Einverständnis erklärt.

Die oben angesprochene Passage auf Seite 4 der Anlage K 4 erfüllt den Tatbestand der versuchten Nötigung im Amt gemäß § 240 Abs 4 Ziff. 3 StGB, wenn die Passage dahin zu verstehen sein soll, dass die Eltern des Klägers gezwungen werden sollen, unter Umgehung des gesetzlichen Verfahrens des § 54 Abs. 3 bis 7 Schulgesetz den Kläger auf eine vom Jugendamt bestimmte Erziehungshilfeschule zu geben. Das muss mit aller Deutlichkeit gesagt werden. Das eben genannte Zuweisungsverfahren wird vom Schulamt momentan rechtswidrig nicht weiterbetrieben, obwohl wir es mit Schreiben vom 13.08.2009 (Anlage K 7a) ultimativ aufgefordert haben, das Verfahren weiter zu betreiben, den Kläger wenigstens probeweise auf die xxxxxxxx-schule zu lassen und einen Förderausschuss gemäß § 54 Abs. 5 HessSchulG zu bestellen. Das Schulamt tut in dieser Hinsicht überhaupt nichts, sondern „beißt“ sich an immer neuen Ruhensanordnungen fest.

Daraus rechtfertigen sich die Anträge Ziff. IV. Der Kläger muss und will schnellstens in die Schule.

Das sonderpädagogische Entscheidungsverfahren gem § 54 ist zweistufig ausgestaltet (VG Wiesbaden v. 19.02.2008, Az. 6 E 1152/07, bei juris). Es ist rechtswidrig, die zweite Stufe einfach „auf Eis“ zu legen (und sodann das ganze sonderpädagogische Entscheidungsverfahren in ein Entscheidungsverfahren nach § 65 umzuetikettieren.

Im Übrigen hat das Jugendamt auf Wunsch unserer Kanzlei diejenigen Schulen für Erziehungshilfe benannt, die notfalls in Betracht kommen, nämlich die Einrichtung Kalmenhof in Idstein und das Monikahaus in Frankfurt. Beide Einrichtungen haben auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass lange Wartelisten bestehen und allenfalls im nächsten Schuljahr mit freien Plätzen zu rechnen ist. Im Bestreitensfall werden entsprechende Zeugen benannt.

Im Übrigen haben diese Einrichtungen ebenfalls ihr Unverständnis über das Vorgehen des Schulamts geäußert.


4.

Zum Beweis der Tatasche, dass der Kläger sehr wohl gemeinschaftsfähig ist (obwohl der Kläger hierfür sicher nicht die Darlegungslast trägt) wird erneut Beiziehung der Akte des familiengerichtlichen Verfahrens, Amtsgericht Groß-Gerau, Az. 72 F 586/09 SO beantragt.

In dieser Akte finden sich eine Fülle von Eidesstattlichen Versicherungen und schriftlicher Stellungnahmen, die einerseits belegen, dass seinerzeit in der Grundschule dem Kläger Unrecht getan wurde, zum anderen finden sich darin beispielsweise Stellungnahmen seiner (Sport)-Schule , die belegen, dass der Kläger sich im dortigen regelmäßig wahrgenommenen zzzzz-Kurs hervorragend benimmt und überhaupt keine sozialen Auffälligkeiten zeigt.

Dies belegen auch viele Stellungnahmen von Freunden und Bekannten. Auch dies macht unverständlich, weswegen dem Kläger nicht wenigstens eine probeweise Beschulung an einer Regelschule gewährt wurde.


5.

Daher rechtfertigt sich oben Klageantrag VI. Es ist dringend notwendig, dass nunmehr im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden wird. Dies schon allein deswegen, weil durch das permanente Anordnen des Ruhens der Schulpflicht und durch das Nichtstun und Schweigen des Schulamts die Vorschrift des § 54 IV und V Schulgesetz praktisch ausgehebelt wird, während der Kläger gezwungen ist, sich zu Hause von den Eltern behelfsmäßig unterrichten zu lassen.

Eine aktuelle Erklärung des Klägers und seiner Eltern zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst beweisgeeigneten Belegen zur Glaubhaftmachung wird unmittelbar von den Eltern eingereicht werden.




Johannes Hildebrandt

Rechtsanwalt
Der SPIEGEL berichtet über Adrian, nicht über einen Verein!
von Teetrinker (Eltern), 11. Dez 20:14
Also zunächst ist festzustellen, dass in dem unten stehenden STARTBEITRAG der SPIEGEL-Artikel erwähnt wird - und kein Verein o.ä.

Der SPIEGEL fand die Geschichte von Adrian berichtenswert.
Erwähnte auch irgendwo den Verein - vermutlich weil die Eltern an den beiden Terminen, wo der SPIEGEL bei ihnen war, erzählten, dass der Verein als einziges ihnen helfen würde. Sonst niemand.

Nicht das Kultusministerium, niemand der Berliner Politiker. Die Eltern waren ganz allein mit ihrem Problem, dass man ihr damals 9jähriges, dann 10- und 11jähriges Kind nicht zur Schule gehen ließ.

Mehr als 2 Jahre lang nicht.

Im Kontakt zum SPIEGEL wurde von denen, die den Kontakt herstellten und hielten, der Verein nie erwähnt.

Es ging darum, eine Öffentlichkeit für Adrian herzustellen, um sonst gar nichts.

Der Kontakt wurde bereits Ende August geknüpft. Ob und mit welchem Ausgang es zu einem gericht. Verfahren kommen würde, konnte damals noch keiner absehen.

Etwa zeitgleich wurde ein Petitionsverfahren eingereicht.

Ziel der Petition: Beschulung des nun 11jährigen Jungen. Vor Ort und nicht in einem Kinderheim.


Passt der Schuh nicht?
von Königspython (Eltern), 11. Dez 17:05
Zitat:
*Ich habe niemanden aufgefordert, mit irgendetwas aufzuhören.*



Also warum willst du dir den Schuh dann anziehen?

Hab schon mal geschrieben,es wird keiner gezwungen - DU auch nicht!

Vertritt deine Meinung solange du es möchtest - es ist ok für mich!

Und nu` is gut!


Königspython
Meinungsfreiheit zum 2.
von Tintenklecks (Lehrer), 11. Dez 16:47
Ob persönliche Meinung oder vorgegebene Denkweise interessiert mich ehrlich gesagt überhaupt nicht. Ob hier über einen speziellen Fall berichtet wird oder nicht, kann mir eigentlich auch egal sein.

Was mich nur etwas irritiert, ist das selektive Lesen des ein oder anderen Teilnehmers. Ich habe niemanden aufgefordert, mit irgendetwas aufzuhören. Ich denke jedoch, dass einseitig gesteuerte Informationen nie das ganze Bild zeigen, aber das ist ein anderer Punkt.

Die Schwierigkeit beginnt dabei: Meinungsfreiheit bedeutet nicht, eigene Argumente ohne Rücksicht auf andere in die Luft zu blasen. Mit dem gleichen Recht, mit dem du forderst, für dich zu sprechen, können das andere auch einfordern. Wenn dann die Antwort aus Beleidigungen besteht, bzw. beleidigend formuliert ist, hat das nichts mehr mit Meinungsfreiheit oder Toleranz zu tun.

Auch wenn du meinst, dass keiner zum Lesen gezwungen wird, dass hast du auch nicht allein zu entscheiden. Soweit ich weiß, gibt es bei Schulradar keinen internen Bereich, in dem man steuern kann, wer mitliest oder mitschreibt.

Wenn man Öffentlichkeit will, muss man sie auch aushalten können!
Das war meine pers.Meinung nicht von EMGS!
von Königspython (Eltern), 11. Dez 16:15



Das hat nichts mit dem Verein zu tun!
Das ist einzig und allein meine pers. Meinung!
Auch ich habe Meinungsfreiheit und das was ich getan hab ist meine pers. Meinung vertreten.
Ich bin alt genug,dass ich für mich Sprechen kann!

Also nichts verallgemeinern!

Es nervt einfach,wenn immer wieder jemand schreibt,dass man aufhören soll zu berichten - ist doch gar nicht so schwer,oder?


Königspython
Es wird keiner zum lesen gezwungen!
von Königspython (Eltern), 11. Dez 16:02
Hallo,

mag sein,dass der Ton nicht für jeden gemacht ist!
Aber leider kann man es nicht jedem Recht machen,auch ich nicht!
Aber hier geht es allein um Aufklärung,was diesem Jungen und seiner Familie widerfahren ist.Wie mit ihnen umgegangen wurde und wie immer noch mit ihnen umgegangen wird.
Was ist daran so schlimm,wenn man die Menschheit aufklärt,was in unserem Lande alles möglich ist.
Das was hier betrieben wurde/wird,darf einfach - gerade in Deutschland - nicht passieren!
Es geht hier anscheinend nicht mehr um einen Einzelfall - in diesem Schulamts und Jugendamtsbezirk!
Wenn man googled findet man noch so einiges über das Schulamt Main-Taunus-Kreis und das Jugendamt Gr.-Gerau!
Man wollte immerhin den Eltern das Sorgerecht entziehen,um das ganze Vorgehen der Behörden zu vertuschen!
Es darf jeder seine Meinung haben und auch vertreten,aber ständig wird gejammert und gezetert,dass man damit aufhören soll zu berichten.Es wird keiner gezwungen es zu lesen,wenn er es nicht möchte!Wenn die Eltern des Jungen diese detaillierte Aufklärung wollen,dann werden sie ihre Gründe dafür haben!
Meine Meinung dazu ist: EMGS BITTE hört nicht auf über diesen Fall zu berichten - denn dieses kranke Vorgehen dieser Behörden gehört an die Öffentlichkeit!

Königspython
Meinungsfreiheit und Toleranz
von Tintenklecks (Lehrer), 11. Dez 11:26

Und wieder schaffen es Mitglieder eines Vereins, diesen in ein Licht zu rücken, welches m. E. mit den selbstgewählten Zielen nicht übereinstimmt...

Eltern haben aufgrund eigener schlechter Erfahrungen einen Verein gegründet, der gegen Mobbing und Gewalt an Schulen kämpft. Diese Ziele sind absolut unterstützenswert, sowohl aus der Sicht von Eltern, Schülern und Lehrern. Ich bin froh, dass es Menschen gibt, die sich für dieses Thema einsetzen.

Warum kann man nicht auf dieser Basis arbeiten und warum entspricht der Ton der Eltern, Mitglieder und Forumsschreiber diesen Zielen? Wenn man doch für sich in Anspruch nimmt., vertrauensvoll und gerecht behandelt zu werden, warum braucht man dabei einen Umgangston, der eine weitere Diskussion überflüssig macht?

Gerade wenn Menschen miteinander umgehen, gibt es immer subjektive Einschätzungen und auch andere Meinungen. Man muss sie nicht teilen, sollte aber in der Lage sein, vernünftig damit umzugehen. Auch hier sollte Toleranz gegenüber denen gelten, die über manche Fälle, die hier publik werden, anders denken oder auch nur wagen nachzufragen.

Ich glaube auch nicht, dass du, Königspython, das Recht hast, anderen Teilnehmern den Mund zu verbieten. Die Formulierungen

„Du hast überhaupt keine Ahnung,was der Junge und seine Familie durchgemacht hat.“

„Bist du devote? »

„Du hast überhaupt nicht verstanden worum es hier geht!Also,dann schweig(!) und verschon uns mit deinem Kommentar,den eh`keiner lesen will!
>Halte dich raus,wenn du es nicht verstanden hast oder verstehen willst!“

sind beleidigend und sprechen ihre eigene Sprache. Deine Botschaft wirkt eindeutig: Meine Wahrheit ist die alleinseligmachende Wahrheit. Es hat mir niemand zu widersprechen. Wer nicht für mich ist, ist gegen mich.

Im Vorwort zur Startseite von EMGS wird ein Gedicht von H. Hesse zitiert:

„Ein Schulmeister hat lieber zehn notorische Esel
in seiner Klasse als ein Genie [...]

Vielleicht sollte man bei EMGS überlegen, ob dort kritische Geister ebenso unerwünscht sind, wie bei diesem Schulmeister, über den das Gedicht handelt. Zudem sollte man sich überlegen, ob man mit seinen Beiträgen den gesteckten Zielen und den Menschen, denen man helfen möchte, eher nützt oder eher schadet.

Viele Grüße
TomBader65 Hast du es nicht verstanden?
von Königspython (Eltern), 11. Dez 00:03
Hallo Tom,

du hast Recht,der Junge ist wirklich arm,aber nicht weil EMGS ihm und den Eltern geholfen hat und ihnen immer noch helfen.
Denn, dass was der Junge erleben musste/noch erlebt
war/ist dem Schulamt und dem Jugendamt zuverdanken und deshalb ist er arm.

Wäre EMGS nicht gewesen,dann wäre er schon längst im Heim gelandet.

Du hast überhaupt keine Ahnung,was der Junge und seine Familie durchgemacht hat.
Hast du überhaupt verstanden um was es hier eigentlich geht.

Hier geht es darum,dass dieser Junge sich genauso verhalten hat wie andere Kinder in seinem Alter auch -
nur er war der Sündenbock für alles!Die Eltern hatten mitbekommen,dass ihr Sohn auf übelste Weise,von der KL/Rekt. gemobbt wurde - es hat begonnen als er 7 Jahre alt war!
Die Eltern ließen sich das nicht gefallen und hatten sich getraut das laut auszusprechen und deshalb will man die ganze Familie mundtot machen!
Was würdest du tun,wenn man dich und deine Familie(sofern du eine hast!)behandeln würde,als würden wir in einer Bananenrepublik leben?
Bist du devote? - würdest du alles über deine Familie ergehen lassen?
Handelt man so dem Kindeswohl entsprechend? Du vielleicht?
Du hast überhaupt nicht verstanden worum es hier geht!Also,dann schweig(!) und verschon uns mit deinem Kommentar,den eh`keiner lesen will!
>Halte dich raus,wenn du es nicht verstanden hast oder verstehen willst!

Und laß die "helping hands" alles ans Licht bringen,was sonst verborgen blieb!


Königspython
bitte nicht schon wieder
von TomBader65 (Eltern), 10. Dez 17:54
Könnte man diese Endlosschleife über desen armen Jungen und die Debatte über dieses unsägliche Forum emgs, das bestimmt nicht zu Adrians Glück beigetragen hat, endlich endlich mal ad acta legen?
SPIEGEL Nr. 50/09 "Ende des Aussortierens "
von Teetrinker (Eltern), 07. Dez 09:12
So beginnt der Artikel "Ende des Aussortierens" v. Matthias Bartsch (SPIEGEL- Büro Frankfurt)

"Eine Konvention der Uno verändert den deutschen Bildungsalltag: Immer häufiger klagen Eltern mit Erfolg dagegen, dass ihre Kinder auf Sonder- oder Förderschulen geschickt werden. Ein kompletter Zweig des deutschen Unterrichtssystems steht damit zur Disposition.

Zwei Jahre sind eine lange Zeit für einen Grundschüler. Besonders wenn es zwei Jahre ohne Schule sind, ohne Mitschüler, ohne Fußball im Pausenhof, stattdessen nur Unterricht zu Hause, meist allein mit der Mutter und Nachhilfebüchern von Aldi und Lidl.

Adrian K., inzwischen elf Jahre alt, hat einen hohen Preis dafür gezahlt, dass seine Eltern und er sich mit einem deutschen Schulamt angelegt hatten. Seit Oktober 2007 stritt die Familie mit den hessischen Behörden, ob der Junge eine Förderschule besuchen muss oder eine normale Grundschule besuchen kann. Und weil beide Seiten nicht nachgeben mochten, ließen die Beamten Adrians Schulpflicht einfach "ruhen", mehr als 24 Monate lang. "

Der Artikel ist vom Frankfurter Journalisten Matthias Bartsch, SPIEGEL, ausführlich über Monate recherchiert.

Er berichtet u.a. über das Schicksal des heute 11jährigen Adrian, welchem das hessische Schulamt SSA Rüsselsheim insgesamt nun 26 Monate den Schulbesuch untersagte per (rechtswidriger!) Verfügung des "Ruhens der Schulpflicht".

Am 25.11.09 wurde darüber beim VG Darmstadt verhandelt. Das Schulamt SSA Rüsselsheim (vertreten durch die für die Ausgrenzung des Jungen Verantwortliche Martina Evertz) erklärte sich angesichts der eindeutigen Rechtslage zugunsten des 11jährigen Klägers Adrian schließlich bereit, diese unglaubliche zu Unrecht bestehende Verfügung aufzuheben und stimmte auch allen anderen Anträgen des Klägers zu.

Herr Bartsch war als Beobachter in der Verhandlung anwesend, ebenso wie ein Abgeordneter des Hessischen Landtages als Berichterstatter der Petition des Kindes (auf Beschulung), die dem Pet.Ausschuss des Hess. Landtages seit Anfang September 2009 vorliegt.

In welchem Land leben wir eigentlich, dass ein 11jähriges Kind sich sein Recht auf Schule, Beschulung und Bildung in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss???

Der Fall "Adrian" ist ausführlich dargestellt unter Verwendung zahlreicher Originalschreiben des Hessischen Schulamtes zur Glaubhaftmachung hier:


http://www.emgs.de/forum-emgs/viewtopic.php?p=5594&sid=920f7267031da100e7e0bb9bfa9ef919#5594

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