Hier mal die Rechtsgrundlage, auf die sich bezogen wird.
http://www.bezreg-muenster.nrw.de/Schule_Kultur/dezernate/Dezernat_48_Schulrecht_Schulverwaltung/schulrecht_schulverwaltung/ordnungsmassnahmen/index.html und
http://www.bezreg-detmold.nrw.de/200_Aufgaben/030_Schule_fuer_Eltern_und_Schueler-innen/Ordnungsmassnahmen/index.php
Im Verwaltungsverfahrensgesetz NRW steht in §2(3) Satz 3 wird der § 14 ausgeschlossen.
Dieses widerspricht dem Artikel 25 GG
und zum Beispiel BRAO §3
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder
Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
Es gibt 2 Möglichkeiten dieses aus meiner Sicht Unrecht zu beheben:
1. Lehrer verklagen
2. Im Landtag andere Mehrheiten bekommen, die sich dafür einsetzen.
Der 2. Punkt dürfte nur schwer fallen, da Fraktionsübergreifend der Berufstand der Lehrer in der Mehrheit des Schulausschuss vorhanden ist.
Nach endlosen Diskussionen und Meinungsumfragen eben auch bei anderen betroffenen Eltern und Schülern, drängt sich doch sehr der Eindruck auf, die Schulleitungen in NRW können sehr wohl nach persönlichem Empfinden entscheiden. Nicht selten habe ich erlebt wie Schüler unter Druck gesetzt wurden um "bestimmte" Aussagen zu machen. Eine Rechtsfindung wie wir es von Gerichtsverfahren kennen ist oft nicht gegeben.
Gerade bei den Anhörungen und den Angesprochenen Konferenzen ist es doch fast immer so:
Recht haben ist eine Sache, aber Recht bekommen eine andere.
Hallo, ich habe dies jetzt auch hier eingestellt, da ich erfahren habe, dass die Situation nicht nur in NRW so ist.
Ausschluss von Rechtsanwälten im Verfahren §53 Schulg NRW
Wer als Schüler/in mehrfach negative in Erscheinung tritt, hat mit Maßnahme nach §53 SchulG in NRW zu rechnen.In anderen Bundesländern der entsprechende Paragraph.
Ob bei der Sachfeststellung Rechtstaatlich korrekt vorgegangen wird, wird Unterstellt, da der Sachverhalt von Lehrkräften durchgeführt wird. Mir stellt sich hier die Frage, ob nicht der Sachverhalt auch durch Subjektive Eindrücke und durch Entsprechende Fragen festgestellt wird.
Laut Handlungshilfe der BzReg. Detmold und Münster ist die Einverständniserklärung der Eltern bei minderjährigen Schülern nicht erforderlich. Sie Berufen sich hierbei auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, einem Nachrangiegen Landesgestz.
Die Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist nach der Möglichkeit der Anhörung von Erziehungsberechtigten zeitnah zu verhängen.
Der Schulleiter/in kann alleine oder durch die kleine Schulkonferenz über die Ordnungsmaßnahme entscheiden.
Das Grundgesetz hat den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25 Satz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet.
Dies wird von der Schulaufsicht z.B. Bz.Reg. Münster gerne übersehen.
- Justizielle Menschenrechte
-Anspruch auf Rechtliche Gehör
"Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist."( Zitat aus dem Urteil des des Zweiten Senats vom 14. März 1972, -- 2 BvR 41/71 --)
Wenn dies für Strafgefangene gilt, müsste es doch erst recht für Kinder gelten oder ?
Die Bz. Reg. Hanover macht eine eindeutige Rechtsbelehrung, das zu den Anhörungen die Eltern/ Erziehungsberechtigte und/oder deren Bevollmächtigter/Rechtsanwalt/in mit eingeladen werden zum Termin. In Niedersachsen wird sich auf die allgemeinen Rechtsstaatlichen Gesetze berufen.
Aufgrund des Sachverhaltes stellt sich mir die Frage, warum unsere Kinder in NRW und anderen Bundesländern weniger Rechte haben.
Oder anders gefragt, was haben die Lehrkräfte in NRW zu verbergen, dass Sie sich hinter dem Verwaltungsverfahrensgesetz verstecken. Der Art. 25 GG verbietet es eigentlich.
Als weiteres stellt sich mir die Frage, ob unsere Politker Ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten nachkommen. ( Rechtsbeugung)
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http://www.bezreg-detmold.nrw.de/200_Aufgaben/030_Schule_fuer_Eltern_und_Schueler-innen/Ordnungsmassnahmen/index.php
Im Verwaltungsverfahrensgesetz NRW steht in §2(3) Satz 3 wird der § 14 ausgeschlossen.
Dieses widerspricht dem Artikel 25 GG
und zum Beispiel BRAO §3
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder
Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
Es gibt 2 Möglichkeiten dieses aus meiner Sicht Unrecht zu beheben:
1. Lehrer verklagen
2. Im Landtag andere Mehrheiten bekommen, die sich dafür einsetzen.
Der 2. Punkt dürfte nur schwer fallen, da Fraktionsübergreifend der Berufstand der Lehrer in der Mehrheit des Schulausschuss vorhanden ist.
Ach ja 3. Petitionsausschuß.
Mit freundlichen Grüßen
Astra